§ 11 NiRSG - Ordnungswidrigkeiten
Bibliographie
- Titel
- Nichtraucherschutzgesetz Rheinland-Pfalz
- Redaktionelle Abkürzung
- NiRSG,RP
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 212-2
(1) Ordnungswidrig handelt, wer seiner Verpflichtung aus § 1 Abs. 2 zuwiderhandelt. Ordnungswidrig handelt auch, wer als Leiterin, Leiter, Betreiberin oder Betreiber einer Einrichtung nach den §§ 3 bis 8 in privater Trägerschaft vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
der Hinweispflicht nach § 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 oder Abs. 3 Satz 2 Nr. 2, jeweils auch in Verbindung mit § 7 Abs. 5 Satz 1, oder nach § 7 Abs. 5 Satz 3 über die Raucherlaubnis nicht nachkommt,
- 2.
der Hinweispflicht nach § 9 über ein bestehendes Rauchverbot nicht nachkommt,
- 3.
seiner Verantwortung nach § 10 Abs. 1 nicht nachkommt oder
- 4.
einer Anordnung nach § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 zur Durchführung des Nichtraucherschutzes nicht nachkommt.
(2) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 Nr. 1 oder 2 können mit einer Geldbuße bis zu fünfhundert Euro und Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 oder Nr. 4 mit einer Geldbuße bis zu eintausend Euro geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die in § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 genannten Behörden; § 10 Abs. 2 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.