§ 3 NiRSG - Rauchfreie Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen
Bibliographie
- Titel
- Nichtraucherschutzgesetz Rheinland-Pfalz
- Redaktionelle Abkürzung
- NiRSG,RP
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 212-2
(1) Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen im Sinne des § 107 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind rauchfrei. Dies gilt für alle Gebäude oder Gebäudeteile einschließlich der den Einrichtungen angeschlossenen Schulen, Werkstätten, Institute, Kantinen und Cafeterien, auch wenn diese durch Dritte betrieben werden; § 2 Abs. 1 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.
(2) Abweichend von Absatz 1 kann Patientinnen und Patienten das Rauchen erlaubt werden, wenn sich diese aufgrund einer gerichtlich angeordneten Unterbringung oder zu einer psychiatrischen Behandlung in der Einrichtung befinden, eine Behandlung im Bereich der Palliativmedizin erfolgt oder bei denen ein Rauchverbot dem Therapieziel entgegenstehen würde; die Entscheidung trifft die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt im Einzelfall. § 2 Abs. 2 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.
(3) Die Absätze 1 und 2 finden auch für alle sonstigen Einrichtungen, in denen Patientinnen und Patienten nach den Bestimmungen des Landesgesetzes für psychisch kranke Personen, des Maßregelvollzugsgesetzes oder des Infektionsschutzgesetzes zwangsweise untergebracht sind, Anwendung.