§ 2 FraktionsG - Geld- und Sachleistungen

Bibliographie

Titel
Landesgesetz zur Rechtsstellung und Finanzierung der Fraktionen (Fraktionsgesetz Rheinland-Pfalz)
Redaktionelle Abkürzung
FraktionsG,RP
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
1101-6

(1) Die Fraktionen erhalten zur sachgemäßen und effektiven Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach Artikel 85a der Verfassung in Verbindung mit diesem Gesetz Geld- und Sachleistungen. Eine Verwendung dieser Leistungen für andere Zwecke, insbesondere für Zwecke, für die Abgeordnete eine Amtsausstattung erhalten, oder für Parteiaufgaben, ist unzulässig.

(2) Die Leistungen an die Fraktionen werden als Ausgaben im Einzelplan des Landtags nach Zwecken getrennt veranschlagt und erläutert sowie in einer Titelgruppe dargestellt.

(3) Die Geldleistungen setzen sich zusammen aus:

  1. 1.

    einem Grundbetrag von 70 025 EUR für jede Fraktion,

  2. 2.

    einem Steigerungsbetrag von 2 191 EUR für jedes Fraktionsmitglied,

  3. 3.

    einem zusätzlichen Steigerungsbetrag von 514 EUR je Mitglied für jede Fraktion, die die Landesregierung nicht trägt (Oppositionszuschlag).

Zur Betreuung von Enquete-Kommissionen und Untersuchungsausschüssen erhält jede Fraktion ab dem Monat der Einsetzung bis zum Ende des Monats, in dem die parlamentarische Beratung abgeschlossen wird, einen Betrag von monatlich 1 945 EUR.

(3a) Die Geldleistungen setzen sich aus einem Grundbetrag für jede Fraktion, einem Steigerungsbetrag für jedes Fraktionsmitglied und einem zusätzlichen Steigerungsbetrag je Mitglied für jede Fraktion, die die Landesregierung nicht trägt (Oppositionszuschlag), zusammen. Die Höhe dieser Beträge wird - erstmals mit dem Haushaltsplan für die Haushaltsjahre 2019/2020 - im Haushaltsplan festgesetzt. Dazu erstattet der Präsident dem Landtag im Zusammenhang mit den Haushaltsberatungen einen Bericht über die Angemessenheit der Leistungen und unterbreitet zugleich nach Anhörung der Fraktionen im Benehmen mit dem Ältestenrat einen Anpassungsvorschlag, der die Preisentwicklung des vergangenen Jahres gegenüber dem vorvergangenen Jahr und die Tarifabschlüsse im öffentlichen Dienst berücksichtigt. Vor der Erstattung des Berichts holt der Präsident eine Stellungnahme des Statistischen Landesamtes Rheinland-Pfalz ein.

(3b) Aus besonderem Anlass gewährte Sonderzahlungen und Einmalzahlungen, die in den Tarifverträgen für Beschäftigte im öffentlichen Dienst des Landes vereinbart wurden, werden den Fraktionen nach Maßgabe der tarifvertraglichen Bestimmungen gegen Nachweis der Auszahlung an ihre Mitarbeiter auf Antrag erstattet, sofern im Arbeitsvertrag die entsprechende Anwendung des Tarifvertrags vereinbart wurde. Der für jede Fraktion geltende Erstattungshöchstbetrag beträgt in der Regel höchstens vier Prozent der jährlich nach Absatz 3 Satz 1 zu gewährenden Geldleistungen. Über im Einzelfall anzuwendende andere Prozentsätze entscheidet der Landtag durch Beschluss, den der Präsident des Landtags im Gesetz- und Verordnungsblatt veröffentlicht.

(4) Sachleistungen werden nach Maßgabe von Haushaltsgesetz und Haushaltsplan erbracht. Anstelle von Sachleistungen erhalten die Fraktionen für ihre IT-Ausstattung gegen Nachweis entsprechender Aufwendungen wahlweise Geldleistungen, die auch für ihre Mitglieder Verwendung finden. Die Entscheidung der Fraktion bindet auch ihre Mitglieder und gilt für die Dauer der Wahlperiode. Das Nähere regelt der Haushaltsplan.

(5) Die Fraktionen erhalten die Geldleistungen für jeden Monat, in dem sie nach der Geschäftsordnung des Landtags die Rechtsstellung einer Fraktion haben, letztmals für den Monat, in dem die Wahlperiode endet. Die Geldleistungen werden mit dem Eingang der Anzeige über die Bildung der Fraktion beim Präsidenten fällig; im Übrigen erfolgen Zahlungen monatlich im Voraus, soweit eine Fraktion nicht im Laufe eines Monats gebildet worden ist. § 23 Abs. 5 Satz 2 des Abgeordnetengesetzes Rheinland-Pfalz gilt entsprechend.

(6) Der Präsident überlässt den Fraktionen im Benehmen mit dem Vorstand des Landtags Räume zur Nutzung. Das Hausrecht und die Polizeigewalt des Präsidenten nach Artikel 85 der Verfassung bleiben unberührt.

(7) Der Präsident kann gegenüber den Ansprüchen der Fraktionen nach Absatz 3 mit Ansprüchen des Landtags nach diesem Gesetz aufrechnen.