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  • ab 01.01.1994 (aktuelle Fassung)

§ 11 FraktionsG - Fraktionslose Abgeordnete

Bibliographie

Titel
Landesgesetz zur Rechtsstellung und Finanzierung der Fraktionen (Fraktionsgesetz Rheinland-Pfalz)
Redaktionelle Abkürzung
FraktionsG,RP
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
1101-6

Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten entsprechend für Leistungen an fraktionslose Abgeordnete oder an Zusammenschlüsse von fraktionslosen Abgeordneten, die diesen die Wahrnehmung ihrer parlamentarischen Aufgaben ermöglichen sollen, mit der Maßgabe, dass der Landtag auf Vorschlag des Ältestenrates über Art und Umfang der Leistungen beschließt.