§ 9 FraktionsG - Rechtsnachfolge
Bibliographie
- Titel
- Landesgesetz zur Rechtsstellung und Finanzierung der Fraktionen (Fraktionsgesetz Rheinland-Pfalz)
- Redaktionelle Abkürzung
- FraktionsG,RP
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 1101-6
Die Rechte und Pflichten einer Fraktion, deren Rechtsstellung mit dem Ende der Wahlperiode entfällt, gehen auf eine in der folgenden Wahlperiode neu gebildete Fraktion über, wenn
- 1.
deren Mitglieder derselben Partei wie die Mitglieder der bisherigen Fraktion angehören und
- 2.
die Fraktion sich innerhalb von 30 Tagen nach dem Beginn der Wahlperiode konstituiert.