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§ 5 FraktionsG - Rechnungsprüfung

Bibliographie

Titel
Landesgesetz zur Rechtsstellung und Finanzierung der Fraktionen (Fraktionsgesetz Rheinland-Pfalz)
Redaktionelle Abkürzung
FraktionsG,RP
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
1101-6

(1) Der Rechnungshof ist berechtigt, die Verwendung der Leistungen nach § 2 Abs. 3 und 4 durch die Fraktionen zu prüfen. Die Prüfung erstreckt sich darauf, ob die Geld- und Sachleistungen bestimmungsgemäß und in Übereinstimmung mit § 3 verwendet worden sind. Bei der Prüfung ist der Rechtsstellung und den Aufgaben der Fraktionen Rechnung zu tragen; der Rechnungshof hat den politischen Ermessensspielraum der Fraktionen zu beachten.

(2) Der Rechnungshof bestimmt Zeit und Ort der Prüfung; er kann erforderliche örtliche Erhebungen durch Beauftragte vornehmen lassen. Er kann Sachverständige hinzuziehen.

(3) Dem Rechnungshof und seinen Beauftragten sind die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Unterlagen, die der Rechnungshof zur Erfüllung seiner Aufgaben für erforderlich hält, sind ihm auf Verlangen innerhalb einer von ihm zu bestimmenden Frist vorzulegen.

(4) Der Präsident des Rechnungshofs teilt das Prüfungsergebnis den Fraktionen zur Äußerung binnen einer von ihm zu bestimmenden, angemessenen Frist mit. Er leitet den Fraktionen den sie betreffenden Teil des Entwurfs des abschließenden Berichts über die Prüfungsergebnisse zu. Die Fraktion kann innerhalb eines Monats beantragen, dass der Entwurf mit dem Präsidenten des Rechnungshofs im Ältestenrat des Landtags besprochen wird. Den abschließenden Bericht über die Prüfungsergebnisse leitet der Präsident des Rechnungshofs dem Präsidenten des Landtags zu. Die Fraktionen können zu diesem Bericht Stellung nehmen.

(5) Über Angelegenheiten von besonderer Bedeutung kann der Präsident des Rechnungshofs den Präsidenten des Landtags jederzeit unterrichten.