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§ 7 FraktionsG - Unterrichtung der Öffentlichkeit

Bibliographie

Titel
Landesgesetz zur Rechtsstellung und Finanzierung der Fraktionen (Fraktionsgesetz Rheinland-Pfalz)
Redaktionelle Abkürzung
FraktionsG,RP
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
1101-6

Der Präsident des Landtags veröffentlicht die nach § 4 Abs. 5 geprüften Rechnungen und den abschließenden Bericht des Rechnungshofs einschließlich der Stellungnahmen der Fraktionen (§ 5 Abs. 4 Satz 4 und 5) als Landtagsdrucksachen, soweit der Prüfungsbericht sich nicht auf geheimzuhaltende Angelegenheiten erstreckt.