§ 7 FraktionsG - Unterrichtung der Öffentlichkeit
Bibliographie
- Titel
- Landesgesetz zur Rechtsstellung und Finanzierung der Fraktionen (Fraktionsgesetz Rheinland-Pfalz)
- Redaktionelle Abkürzung
- FraktionsG,RP
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 1101-6
Der Präsident des Landtags veröffentlicht die nach § 4 Abs. 5 geprüften Rechnungen und den abschließenden Bericht des Rechnungshofs einschließlich der Stellungnahmen der Fraktionen (§ 5 Abs. 4 Satz 4 und 5) als Landtagsdrucksachen, soweit der Prüfungsbericht sich nicht auf geheimzuhaltende Angelegenheiten erstreckt.