§ 1 HG 2017 - Feststellung des Haushaltsplanes (1)
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Feststellung eines Haushaltsplanes für das Haushaltsjahr 2017 (Haushaltsgesetz 2017)
- Redaktionelle Abkürzung
- HG 2017,SH
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- Keine FN
Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Haushaltsplan des Landes Schleswig-Holstein für das Haushaltsjahr 2017 wird in Einnahme und Ausgabe auf
14 416 979 100 Euro
sowie hinsichtlich der Verpflichtungsermächtigungen auf
1 108 694 000 Euro
festgestellt.
§ 1 des Gesetzes über die Feststellung eines Nachtrages zum Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2017 vom 24. März 2017 (GVOBl. Schl.-H. S. 188):
"Der diesem Gesetz beigefügte Nachtragshaushaltsplan wird in Einnahmen und Ausgaben auf
+ 80 427 600 Euro
sowie hinsichtlich der Verpflichtungsermächtigungen auf
+ 712 470 000 Euro
festgestellt.
Der nach § 1 des Haushaltsgesetzes 2017 vom 14. Dezember 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 972) festgestellte Haushalt wird in Einnahmen und Ausgaben auf insgesamt
14 497 406 700 Euro
sowie hinsichtlich der Verpflichtungsermächtigungen auf insgesamt
1 821 164 000 Euro
neu festgestellt.
Die Kreditermächtigung nach § 2 Absatz 1 des Haushaltsgesetzes 2017 bleibt unverändert."
§ 1 des Gesetzes vom 19. Juli 2017 (GVOBl. Schl.-H. S. 412):
"2. Nachtragshaushalt 2017
Die in § 1 des Haushaltsgesetzes 2017 vom 14. Dezember 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 972) in der Fassung des § 1 des Gesetzes über die Feststellung eines Nachtrages zum Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2017 vom 24. März 2017 (GVOBl. Schl.-H. S. 188) festgestellte Höhe der Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen bleibt durch den diesem Gesetz beigefugten 2. Nachtragshaushaltsplan 2017 unverändert.
Die Kreditermächtigung in § 2 Absatz 1 des Haushaltsgesetzes 2017 bleibt unverändert."