§ 12 HG 2017 - Leerstellen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Feststellung eines Haushaltsplanes für das Haushaltsjahr 2017 (Haushaltsgesetz 2017)
- Redaktionelle Abkürzung
- HG 2017,SH
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- Keine FN
(1) Die obersten Landesbehörden, die Landtagsverwaltung und der Landesrechnungshof dürfen Leerstellen mit dem Vermerk "künftig wegfallend" ausbringen, wenn Beamtinnen oder Beamte, Richterinnen oder Richter oder Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer länger als sechs Monate aufgrund Gesetzes, Tarifvertrages oder Vereinbarung von ihrer Dienstleistungspflicht befreit sind und nach Wegfall des Befreiungsgrundes Anspruch auf Beschäftigung haben. Dasselbe gilt für Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die für einen begrenzten Zeitraum zur Landtagsverwaltung oder zum Landesrechnungshof Schleswig-Holstein oder von der Landtagsverwaltung abgeordnet oder versetzt werden oder abgeordnet oder versetzt worden sind.
(2) Das Ministerium für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur kann für Lehrkräfte und schulische Assistenzkräfte Leerstellen mit dem Vermerk "künftig wegfallend" auch dann ausbringen, wenn die Lehrkraft oder die schulische Assistenzkraft aus den in Absatz 1 genannten Gründen für weniger als sechs Monate von der Dienstpflicht befreit ist.
(3) Für die Hochschulen gilt Absatz 1 mit Zustimmung des für die Hochschulen zuständigen Ministeriums entsprechend.