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  • ab 01.01.2017 (aktuelle Fassung)

§ 30 HG 2017 - Investitionsbank

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Feststellung eines Haushaltsplanes für das Haushaltsjahr 2017 (Haushaltsgesetz 2017)
Redaktionelle Abkürzung
HG 2017,SH
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
Keine FN

(1) Das Finanzministerium wird ermächtigt, Titel einzurichten und in zusätzliche Ausgaben einzuwilligen, wenn die Erfüllung von Förderaufgaben gegen Entgelt auf die Investitionsbank übertragen wird, sofern die Haushaltsdeckung dargelegt wird.

(2) Die zuständigen Fachministerien dürfen im Einvernehmen mit dem Finanzministerium der Investitionsbank die Erstattung ihrer gesamten Pensionsleistungen für die Landesbeamtinnen und Landesbeamten zusagen, die mit der Übertragung von Förderaufgaben zu deren Bearbeitung in den Dienst der Investitionsbank treten.