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§ 2 HessNRSG - Ausnahmen vom Rauchverbot

Bibliographie

Titel
Gesetz zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens (Hessisches Nichtraucherschutzgesetz - HessNRSG)
Amtliche Abkürzung
HessNRSG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
351-79

(1) Vollständig abgetrennte Räume in Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1, 2, 6, 8 und 10 sind vom Rauchverbot ausgenommen, wenn die Räume so beschaffen sind, dass andere Personen durch den Rauch nicht beeinträchtigt werden.

(2) 1In ausgewiesenen Vernehmungsräumen von Polizeibehörden und Staatsanwaltschaften gilt das Rauchverbot nicht, wenn die Leiterin oder der Leiter der Vernehmung der zu vernehmenden Person das Rauchen im Einzelfall gestattet. 2Dies gilt für gerichtliche Vernehmungen entsprechend.

(3) Räume, die Wohnzwecken dienen und den Bewohnerinnen und Bewohnern zur ausschließlichen Nutzung überlassen sind, sind vom Rauchverbot ausgenommen.

(4) In Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 und 4 können aufgrund ärztlicher Entscheidung im Einzelfall Ausnahmen für solche Patientinnen und Patienten sowie für Untergebrachte zugelassen werden, bei denen dies aus medizinischen oder sonstigen gewichtigen Gründen geboten erscheint, wenn gewährleistet ist, dass andere Personen durch den Rauch nicht beeinträchtigt werden.

(5) 1Das Rauchverbot nach § 1 Abs. 1 Nr. 11 gilt nicht

  1. 1.

    in vollständig abgetrennten Nebenräumen von Gaststätten,

  2. 2.

    in Gaststätten mit weniger als 75 Quadratmetern Gastfläche und ohne vollständig abgetrennten Nebenraum, wenn keine oder nur kalte und einfach zubereitete warme Speisen verabreicht werden,

  3. 3.

    in Gaststätten und vollständig abgetrennten Nebenräumen, wenn ausschließlich individuell bestimmte Personen aufgrund einer personengebundenen Einladung des Veranstalters bewirtet werden, anderen Personen der Zutritt nicht gestattet ist und die Veranstaltung nicht gewerblichen Zwecken dient (geschlossene Gesellschaft),

  4. 4.

    in Spielbanken im Sinne des Hessischen Spielbankgesetzes vom 15. November 2007 (GVBl. I S. 753), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2017 (GVBl. S. 426).

2In den Fällen von Satz 1 Nr. 1 und 2 ist Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, der Zutritt zu diesen Räumen verboten.

(6) Durch Rechtsverordnung der für die öffentliche Gesundheitsvorsorge zuständigen Ministerin oder des hierfür zuständigen Ministers können weitere Ausnahmen zugelassen werden, wenn durch technische Vorkehrungen ein gleichwertiger Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens wie bei einem Rauchverbot gewährleistet werden kann.

Außer Kraft am 1. Januar 2029 durch § 6 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 11. November 2021 (GVBl. S. 706)