§ 1 HessNRSG - Rauchverbot

Bibliographie

Titel
Gesetz zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens (Hessisches Nichtraucherschutzgesetz - HessNRSG)
Amtliche Abkürzung
HessNRSG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
351-79

(1) Das Rauchen einschließlich der Benutzung von elektronischen Zigaretten und Tabakerhitzern ist verboten in Gebäuden und sonstigen umschlossenen Räumen

  1. 1.

    von Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen sowie von öffentlichen Einrichtungen des Landes, der Gemeinden und Landkreise und von sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie deren Vereinigungen ungeachtet ihrer Rechtsform, sowie des Hessischen Landtags,

  2. 2.

    des Hessischen Rundfunks,

  3. 3.

    von Krankenhäusern sowie Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen nach § 107 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und Privatkrankenanstalten nach § 30 Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3504),

  4. 4.

    von Einrichtungen des Maßregelvollzugs nach den §§ 63 und 64 des Strafgesetzbuchs und § 2 des Maßregelvollzugsgesetzes vom 3. Dezember 1981 (GVBl. I S. 414, 440), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Mai 2018 (GVBl. S. 82),

  5. 5.

    von Sportanlagen im Sinne des § 1 Abs. 2 der Sportanlagenlärmschutzverordnung vom 18. Juli 1991 (BGBl. I S. 1588, 1790), zuletzt geändert durch Verordnung vom 9. Februar 2006 (BGBl. I S. 324), (1)

  6. 6.

    von Theatern, Museen, Kinos, Konzertsälen sowie sonstigen kulturellen und wissenschaftlichen Einrichtungen, soweit sie der Öffentlichkeit zugänglich sind,

  7. 7.

    von Hochschulen nach § 2 des Hessischen Hochschulgesetzes vom 14. Dezember 2009 (GVBl. I S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. September 2021 (GVBl. S. 622), staatlich anerkannten Hochschulen nach § 91 des Hessischen Hochschulgesetzes, staatlich anerkannten Berufsakademien nach dem Gesetz über die staatliche Anerkennung von Berufsakademien vom 15. September 2016 (GVBl. S. 162), geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 2017 (GVBl. S. 482), Einrichtungen der Weiterbildung im Sinne des § 1 Abs. 1 und 2 des Hessischen Weiterbildungsgesetzes vom 25. August 2001 (GVBl. I S. 370), zuletzt geändert durch Gesetz 7. Mai 2020 (GVBl. S. 318), sowie von Studierendenwohnheimen in öffentlicher und freier Trägerschaft, die gemeinschaftlich genutzt werden,

  8. 8.

    von Heimen im Sinne des § 1 des Heimgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. November 2001 (BGBl. I S. 2970), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2319),

  9. 9.

    von Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch,

  10. 10.

    von Flughäfen mit gewerblichem Luftverkehr, die öffentlich zugänglich sind,

  11. 11.

    von Gaststätten im Sinne des § 1 Abs. 2 des Hessischen Gaststättengesetzes vom 28. März 2012 (GVBl. S. 50), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. Juli 2021 (GVBl. S. 346).

(2) Das Rauchen einschließlich der Benutzung von elektronischen Zigaretten und Tabakerhitzern ist verboten auf ausgewiesenen öffentlich zugänglichen Kinderspielplätzen.

(3) Rauchverbote in anderen Vorschriften bleiben unberührt.

Nach Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe ee des Gesetzes vom 11. November 2021 (GVBl. S. 706) soll in § 1 Abs. 1 Nr. 5 die Angabe "9. Februar 2006 (BGBl. I S. 234)" durch die Angabe "8. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4644)" ersetzt werden. Diese Änderung ist nicht durchführbar.

Außer Kraft am 1. Januar 2029 durch § 6 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 11. November 2021 (GVBl. S. 706)