§ 3 HessNRSG - Hinweis- und Kennzeichnungspflichten
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens (Hessisches Nichtraucherschutzgesetz - HessNRSG)
- Amtliche Abkürzung
- HessNRSG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 351-79
(1) Auf das Rauchverbot ist im Eingangsbereich der in § 1 Abs. 1 und 2 genannten Einrichtungen gut sichtbar hinzuweisen.
(2) Räume nach § 2 Abs. 1 sind als Raucherraum im Eingangsbereich gut sichtbar zu kennzeichnen.
(3) 1Nebenräume nach § 2 Abs. 5 Nr. 1 sind als Raucherraum und Gaststätten nach § 2 Abs. 5 Nr. 2 sind als Rauchergaststätte im Eingangsbereich gut sichtbar zu kennzeichnen. 2Auf das Zutrittsverbot nach § 2 Abs. 5 Satz 2 und auf geschlossene Gesellschaften nach § 2 Abs. 5 Nr. 3 ist im Eingangsbereich der Gaststätte oder des vollständig abgetrennten Nebenraums gut sichtbar hinzuweisen.
Außer Kraft am 1. Januar 2029 durch § 6 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 11. November 2021 (GVBl. S. 706)