§ 2 HessNRSG - Ausnahmen vom Rauchverbot
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens (Hessisches Nichtraucherschutzgesetz - HessNRSG)
- Amtliche Abkürzung
- HessNRSG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 351-79
(1) In Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1, 2, 5, 7 und 9 können vollständig abgetrennte und entsprechend gekennzeichnete Räume vorgehalten werden, in denen das Rauchen gestattet ist. Die Räume müssen so beschaffen sein, dass andere Personen durch den Rauch nicht beeinträchtigt werden.
(2) Räume, die Wohnzwecken dienen und den Bewohnerinnen und Bewohnern zur ausschließlichen Nutzung überlassen sind, sind vom Rauchverbot ausgenommen.
(3) In Krankenhäusern können aufgrund ärztlicher Entscheidung im Einzelfall Ausnahmen für solche Patientinnen und Patienten zugelassen werden, bei denen dies aus medizinischen oder sonstigen gewichtigen Gründen geboten erscheint, wenn gewährleistet ist, dass andere Personen durch den Rauch nicht beeinträchtigt werden.
(4) In Gaststätten können vollständig abgetrennte Nebenräume vorgehalten werden, in denen das Rauchen gestattet ist. Diese Räume sind ausdrücklich als Raucherräume zu kennzeichnen.
(5) Das Rauchverbot nach § 1 Abs. 1 gilt nicht in Festzelten, die nur vorübergehend, höchstens an 21 aufeinander folgenden Tagen an einem Standort betrieben werden, wenn die Betreiberin oder der Betreiber durch entsprechende Kennzeichnung das Rauchen erlaubt.
(6) Durch Rechtsverordnung der für die öffentliche Gesundheitsvorsorge zuständigen Ministerin oder des hierfür zuständigen Ministers können weitere Ausnahmen zugelassen werden, wenn durch technische Vorkehrungen ein gleichwertiger Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens wie bei einem Rauchverbot gewährleistet werden kann.