§ 4 HessNRSG - Verantwortlichkeit
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens (Hessisches Nichtraucherschutzgesetz - HessNRSG)
- Amtliche Abkürzung
- HessNRSG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 351-79
Verantwortlich für die Durchsetzung des Rauchverbots nach § 1 Abs. 1 und 2, des Zutrittsverbots nach § 2 Abs. 5 Satz 2 und für die Erfüllung der Hinweis- und Kennzeichnungspflichten nach § 3 sind im Rahmen ihrer Befugnisse:
- 1.
die Leitung der in § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 9 bezeichneten Einrichtungen,
- 2.
die Betreiberin oder der Betreiber der in § 1 Abs. 1 Nr. 10 und 11 sowie Abs. 2 genannten Einrichtungen.
Außer Kraft am 1. Januar 2029 durch § 6 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 11. November 2021 (GVBl. S. 706)