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§ 4 HessNRSG - Verantwortlichkeit

Bibliographie

Titel
Gesetz zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens (Hessisches Nichtraucherschutzgesetz - HessNRSG)
Amtliche Abkürzung
HessNRSG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
351-79

Verantwortlich für die Durchsetzung des Rauchverbots nach § 1 Abs. 1 und 2, des Zutrittsverbots nach § 2 Abs. 5 Satz 2 und für die Erfüllung der Hinweis- und Kennzeichnungspflichten nach § 3 sind im Rahmen ihrer Befugnisse:

  1. 1.

    die Leitung der in § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 9 bezeichneten Einrichtungen,

  2. 2.

    die Betreiberin oder der Betreiber der in § 1 Abs. 1 Nr. 10 und 11 sowie Abs. 2 genannten Einrichtungen.

Außer Kraft am 1. Januar 2029 durch § 6 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 11. November 2021 (GVBl. S. 706)