§ 145 AFG
Bibliographie
- Titel
- Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
- Amtliche Abkürzung
- AFG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 810-1
Red. Anm.: Außer Kraft am 1. Januar 1998 durch Artikel 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 82 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594).
Wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.eine Arbeitsbescheinigung nach § 133, eine Verdienstbescheinigung nach § 141h Abs. 1 und 3 oder eine Bescheinigung über Nebeneinkommen nach § 143 Abs. 1 nicht, nicht richtig oder nicht vollständig ausfüllt,
- 2.eine Auskunft, zu der er nach den §§ 141g, 141h Abs. 2 oder § 144 Abs. 2, 3, 4 oder 5 verpflichtet ist, nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erteilt oder
- 3.als Konkursverwalter die Verpflichtungen nach § 141i Satz 1 und 2 nicht erfüllt,
ist der Bundesanstalt zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet.