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§ 145 AFG

Bibliographie

Titel
Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
Amtliche Abkürzung
AFG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
810-1

Wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.
    eine Arbeitsbescheinigung nach § 133 oder eine Bescheinigung über Nebeneinkommen nach § 143 Abs. 1 nicht, nicht richtig oder nicht vollständig ausfüllt oder
  2. 2.
    eine Auskunft, zu der er nach § 144 Abs. 3 verpflichtet ist, nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erteilt,

ist der Bundesanstalt zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet.