§ 145 AFG
Bibliographie
- Titel
- Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
- Amtliche Abkürzung
- AFG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 810-1
Wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.eine Arbeitsbescheinigung nach § 133 oder eine Bescheinigung über Nebeneinkommen nach § 143 Abs. 1 nicht, nicht richtig oder nicht vollständig ausfüllt oder
- 2.eine Auskunft, zu der er nach § 144 Abs. 3 verpflichtet ist, nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erteilt,
ist der Bundesanstalt zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet.