§ 150b AFG
Bibliographie
- Titel
- Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
- Amtliche Abkürzung
- AFG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 810-1
Red. Anm.: Außer Kraft am 1. Januar 1998 durch Artikel 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 82 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594).
1Die Bundesanstalt soll von jemandem, der Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe, Unterhaltsgeld oder Übergangsgeld beantragt oder bezieht, die Hinterlegung der Lohnsteuerkarte verlangen, auf der nicht die Steuerklasse VI eingetragen ist; hiervon darf nur abgewichen werden, wenn überwiegende Interessen des zur Hinterlegung Verpflichteten einer Hinterlegung entgegenstehen. 2Die Bundesanstalt darf die auf der Lohnsteuerkarte enthaltenen Daten weder verarbeiten noch nutzen. 3Die Lohnsteuerkarte ist nach Wegfall der Leistung oder nach Ablauf des Kalenderjahres unverzüglich zurückzugeben. 4Kommt der Verpflichtete der Aufforderung zur Hinterlegung aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht nach, kann die Bundesanstalt die Leistungen bis zur Nachholung der Hinterlegung ganz oder teilweise versagen oder entziehen.