§ 61 SächsRiG - Übergangsregelungen
Bibliographie
- Titel
- Richtergesetz des Freistaates Sachsen (Sächsisches Richtergesetz - SächsRiG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsRiG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 301-1
(1) Die Richter und Staatsanwälte werden vom Staatsminister der Justiz ernannt; Gleiches gilt für die Bestellung der Vorstände der Gerichte und Leiter der Staatsanwaltschaften.
(2) Für die Richter- und Staatsanwaltsvertretungen, die vor dem 22. März 2019 gewählt wurden, ist § 12 Absatz 2 Satz 1 in der bis zum 21. März 2019 geltenden Fassung anzuwenden.
(3) Zur Vorbereitung der allgemeinen Wahl zum Landesrichterrat im Jahr 2021 bestellt der Landesrichterrat abweichend von § 19a Absatz 3 Satz 1 bis spätestens 28. Februar 2021 einen Landeswahlvorstand. Entsprechendes gilt für den Landesstaatsanwaltsrat.
(4) Auf Disziplinarverfahren, die vor dem 28. April 2007 eingeleitet worden sind, ist dieses Gesetz in der bis zum 27. April 2007 geltenden Fassung anzuwenden.
Außer Kraft am 1. August 2023 durch Artikel 4 Satz 2 des Gesetzes vom 4. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 446). Zur weiteren Anwendung s. Abschnitt 6 des Sächsischen Richtergesetzes vom 4. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 446).