§ 62 SächsRiG - Übergangsregelung zur Anhebung der Altersgrenzen für den Eintritt in den Ruhestand

Bibliographie

Titel
Richtergesetz des Freistaates Sachsen (Sächsisches Richtergesetz - SächsRiG)
Amtliche Abkürzung
SächsRiG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
301-1

(1) Für Richter, denen Altersteilzeit nach § 8c dieses Gesetzes in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung oder bis zum 31. Dezember 2011 Urlaub ohne Dienstbezüge bis zum Beginn des Ruhestands nach § 8a Abs. 1 Nr. 2 dieses Gesetzes in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung bewilligt worden ist, gelten für den Ruhestand die Altersgrenzen des § 5 dieses Gesetzes in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung .

Außer Kraft am 1. August 2023 durch Artikel 4 Satz 2 des Gesetzes vom 4. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 446). Zur weiteren Anwendung s. Abschnitt 6 des Sächsischen Richtergesetzes vom 4. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 446).