SächsRiG 2004,SN - Sächsisches Richtergesetz

Richtergesetz des Freistaates Sachsen
(Sächsisches Richtergesetz - SächsRiG)

Bibliographie

Titel
Richtergesetz des Freistaates Sachsen (Sächsisches Richtergesetz - SächsRiG)
Amtliche Abkürzung
SächsRiG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
301-1

In der Fassung der Bekanntmachung vom 2. August 2004 (SächsGVBl. S. 365)

Außer Kraft am 1. August 2023 durch Artikel 4 Satz 2 des Gesetzes vom 4. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 446). Zur weiteren Anwendung s. Abschnitt 6 des Sächsischen Richtergesetzes vom 4. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 446).

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
Grundsatz1
Geltungsbereich2
Geltung des Beamtenrechts3
Richtereid4
Altersgrenze5
Dienstliche Beurteilung6
Übertragung eines weiteren Richteramts7
Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung aus familiären Gründen8
Teilzeitbeschäftigung8a
Beurlaubung8b
Zuständigkeit8c
Hinweispflicht8d
Fehlerhafte Ernennungsurkunde9
Eid der ehrenamtlichen Richter10
Zweiter Abschnitt
Richtervertretung
Erster Teil
Allgemeines
Richtervertretungen11
Wahl und Amtszeit12
Ruhen der Mitgliedschaft13
Rechtsweg14
Zweiter Teil
Richterräte und Landesrichterrat
Zuständigkeit der Richterräte und des Landesrichterrats15
Verfahren bei der Beteiligung des Landesrichterrates15a
Geltung des Sächsischen Personalvertretungsgesetzes15b
Bildung und Zusammensetzung der Richterräte und des Landesrichterrats16
Geschäftsführung des Landesrichterrats16a
Wahlgrundsätze17
Wahlberechtigung und Wählbarkeit18
Wahlverfahren19
Wahl zum Landesrichterrat19a
Verordnungsermächtigung19b
Gemeinsame Aufgaben von Richtervertretung und Personalvertretung20
Gemeinsame Personalversammlung21
Dritter Teil
Präsidialrat
Aufgaben und Zuständigkeit des Präsidialrates22
Bildung und Zusammensetzung des Präsidialrates23
Wahlberechtigung und Wählbarkeit24
Wahlverfahren25
Anfechtung der Wahl und Ausscheiden von Mitgliedern26
Stellvertreter des Vorsitzenden, Ersatzmitglieder27
Ausübung des Amtes28
Geschäftsordnung, Kosten29
Verfahren bei der Beteiligung30
Beschlussfassung31
Beteiligung des Staatsministeriums der Justiz32
Landespersonalausschuss in Angelegenheiten der Richter und Staatsanwälte32a
Dritter Abschnitt
Dienstgerichte für Richter
Erster Teil
Errichtung und Zuständigkeit
Errichtung33
Zuständigkeit des Dienstgerichts34
Zuständigkeit des Dienstgerichtshofs35
Dienstaufsicht36
Zweiter Teil
Besetzung
Mitglieder der Dienstgerichte37
Besetzung der Dienstgerichte38
Verbot der Amtsausübung39
Erlöschen und Ruhen des Amts40
Dritter Teil
Disziplinarverfahren
Anwendung des Sächsischen Disziplinargesetzes41
Entscheidungen des Dienstgerichts42
Ermittlungen, Pfleger und Betreuer43
Richter auf Probe und Richter kraft Auftrags44
Revision44a
Vierter Teil
Versetzungs- und Prüfungsverfahren
Allgemeine Verfahrensvorschriften45
Vorläufige Untersagung der Führung der Amtsgeschäfte46
Versetzungsverfahren47
Einleitung des Prüfungsverfahrens48
Versetzung in den Ruhestand ohne Antrag49
Urteilsformel im Prüfungsverfahren50
Aussetzung von Prüfungsverfahren51
Kostenentscheidung in besonderen Fällen52
Vierter Abschnitt
Staatsanwälte
Erster Teil
Allgemeines
Abweichende Regelungen zur Besoldung und Versorgung von Staatsanwälten53
Beurteilung der Staatsanwälte53a
Zweiter Teil
Vertretung der Staatsanwälte
Staatsanwaltsrat, Landes- und Hauptstaatsanwaltsrat54
Bildung und Zusammensetzung der Staatsanwaltsräte und des Landesstaatsanwaltsrates55
Bildung und Zusammensetzung des Hauptstaatsanwaltsrats55a
Richter auf Probe und Richter kraft Auftrags55b
Gemeinsame Angelegenheiten der Richter und Staatsanwälte55c
Gemeinsame Angelegenheiten mit dem Hauptpersonalrat55d
Dritter Teil
Disziplinarverfahren
Zuständigkeit der Dienstgerichte für Richter56
Bestellung der nichtständigen Beisitzer57
Reihenfolge der Mitwirkung58
Disziplinarmaßnahmen59
Verfahren60
Fünfter Abschnitt
Übergangs- und Schlussvorschriften
Übergangsregelungen61
Übergangsregelung zur Anhebung der Altersgrenzen für den Eintritt in den Ruhestand62
(In-Kraft-Treten)63

§§ 1 - 10, Erster Abschnitt - Allgemeine Vorschriften

§ 1 SächsRiG - Grundsatz

Bibliographie

Titel
Richtergesetz des Freistaates Sachsen (Sächsisches Richtergesetz - SächsRiG)
Amtliche Abkürzung
SächsRiG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
301-1

Die rechtsprechende Gewalt obliegt den Richtern. Die Richter sind unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Sie sprechen Recht im Namen des Volkes.

Außer Kraft am 1. August 2023 durch Artikel 4 Satz 2 des Gesetzes vom 4. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 446). Zur weiteren Anwendung s. Abschnitt 6 des Sächsischen Richtergesetzes vom 4. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 446).

§ 2 SächsRiG - Geltungsbereich

Bibliographie

Titel
Richtergesetz des Freistaates Sachsen (Sächsisches Richtergesetz - SächsRiG)
Amtliche Abkürzung
SächsRiG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
301-1

Dieses Gesetz gilt, soweit es nichts anderes bestimmt, für die Berufsrichter im Landesdienst. Für Staatsanwälte gilt es, soweit es besonders bestimmt ist.

Außer Kraft am 1. August 2023 durch Artikel 4 Satz 2 des Gesetzes vom 4. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 446). Zur weiteren Anwendung s. Abschnitt 6 des Sächsischen Richtergesetzes vom 4. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 446).

§ 3 SächsRiG - Geltung des Beamtenrechts

Bibliographie

Titel
Richtergesetz des Freistaates Sachsen (Sächsisches Richtergesetz - SächsRiG)
Amtliche Abkürzung
SächsRiG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
301-1

Soweit das Deutsche Richtergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 713), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 8. Juni 2017 (BGBl. I S. 1570) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und dieses Gesetz nichts anderes bestimmen, gelten für die Rechtsverhältnisse der Richter die Vorschriften für Beamte des Freistaates Sachsen entsprechend.

Außer Kraft am 1. August 2023 durch Artikel 4 Satz 2 des Gesetzes vom 4. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 446). Zur weiteren Anwendung s. Abschnitt 6 des Sächsischen Richtergesetzes vom 4. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 446).