§ 61 SächsRiG - Übergangsregelungen
Bibliographie
- Titel
- Richtergesetz des Freistaates Sachsen (SächsRiG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsRiG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 301-1
(1) Die Richter und Staatsanwälte werden vom Staatsminister der Justiz ernannt; Gleiches gilt für die Bestellung der Vorstände der Gerichte und Leiter der Staatsanwaltschaften.
(2) Die ersten allgemeinen Wahlen nach diesem Gesetz finden im Jahr 2004 statt.
(3) § 12 Abs. 1 findet in der auf eine Amtszeit der Richter- und Staatsanwaltsvertretungen von fünf Jahren abstellenden Fassung erstmals Anwendung auf Richter- und Staatsanwaltsvertretungen, die nach dem 1. April 2014 gewählt werden.
(4) Auf Disziplinarverfahren, die vor dem 28. April 2007 eingeleitet worden sind, ist dieses Gesetz in der bis zum 27. April 2007 geltenden Fassung anzuwenden.