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  • ab [ohne Datum] (aktuelle Fassung)

§ 9 WahlprüfG

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Prüfung der Wahlen zum Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen - Wahlprüfungsgesetz NW -
Redaktionelle Abkürzung
WahlprüfG,NW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
1110

(1) Der Präsident des Landtags hat die Entscheidung innerhalb von zwei Wochen seit der Beschlussfassung zuzustellen

  1. a)
    denjenigen Personen, die Einspruch eingelegt haben, oder den Antragstellern,
  2. b)
    denjenigen Abgeordneten, deren Mandat durch die Entscheidung berührt wird.

(2) Er hat den Bericht über die Landtagssitzung mit der Landtagsdrucksache über die Beratungen des Ausschusses sowie eine Rechtsmittelbelehrung beizufügen.