§ 12 WahlprüfG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Prüfung der Wahlen zum Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen - Wahlprüfungsgesetz NW -
- Redaktionelle Abkürzung
- WahlprüfG,NW
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 1110
Die Gerichte und die Verwaltungsbehörden haben dem Landtag, dem von diesem mit der Vorbereitung der Entscheidung beauftragten Ausschuss sowie dem Landes- oder Kreiswahlleiter Rechts- und Amtshilfe zu leisten.