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§ 12 WahlprüfG

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Prüfung der Wahlen zum Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen - Wahlprüfungsgesetz NW -
Redaktionelle Abkürzung
WahlprüfG,NW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
1110

Die Gerichte und die Verwaltungsbehörden haben dem Landtag, dem von diesem mit der Vorbereitung der Entscheidung beauftragten Ausschuss sowie dem Landes- oder Kreiswahlleiter Rechts- und Amtshilfe zu leisten.