§ 1 WahlprüfG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Prüfung der Wahlen zum Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen - Wahlprüfungsgesetz NW -
- Redaktionelle Abkürzung
- WahlprüfG,NW
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 1110
(1) Eine Prüfung der Gültigkeit der Wahlen zum Landtag findet durch diesen nur auf Einspruch statt.
(2) Auf Antrag kann auch festgestellt werden, dass ein Abgeordneter nach der Wahl die Mitgliedschaft im Landtag verloren hat.