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§ 1 WahlprüfG

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Prüfung der Wahlen zum Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen - Wahlprüfungsgesetz NW -
Redaktionelle Abkürzung
WahlprüfG,NW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
1110

(1) Eine Prüfung der Gültigkeit der Wahlen zum Landtag findet durch diesen nur auf Einspruch statt.

(2) Auf Antrag kann auch festgestellt werden, dass ein Abgeordneter nach der Wahl die Mitgliedschaft im Landtag verloren hat.