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Gesetz über die Prüfung der Wahlen zum Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen
- Wahlprüfungsgesetz NW -

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Prüfung der Wahlen zum Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen - Wahlprüfungsgesetz NW -
Redaktionelle Abkürzung
WahlprüfG,NW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
1110

Vom 20. November 1951 (GV. NRW. S. 147/GS. NRW. S. 58)

Zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. Februar 2019 (GV. NRW. S. 114) (1)

Artikel II Absatz 2 des Gesetzes vom 1. Februar 2019 (GV. NRW. S. 114):

"Für einen vom Präsidenten des Landtags eingelegten Einspruch (§ 2 Absatz 1 Satz 2 Wahlprüfungsgesetz NW) sowie für einen Antrag auf Grund des § 1 Absatz 2 Wahlprüfungsgesetz NW, die zwischen Wahltag und Beginn der 18. Wahlperiode eingelegt bzw. gestellt werden und sich auf die 17. Wahlperiode beziehen, gelten die bisherigen Vorschriften fort."