§ 10 WahlprüfG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Prüfung der Wahlen zum Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen - Wahlprüfungsgesetz NW -
- Redaktionelle Abkürzung
- WahlprüfG,NW
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 1110
(1) Die nach § 9 Abs. 1 Beteiligten können innerhalb eines Monats seit der Zustellung die Entscheidung durch Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof anfechten. Die Beschwerde ist innerhalb eines weiteren Monats schriftlich zu begründen. Im Falle des § 7 Abs. 2 Satz 1 beginnt die Beschwerdefrist sechs Monate nach dem Wahltag. Im Falle des § 7 Abs. 2 Satz 2 beginnt die Beschwerdefrist sechs Monate nach der Einlegung des Einspruchs oder nach Antragsstellung.
(2) Für die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs gilt § 7 Abs. 1 entsprechend.