§ 79 LWahlG - Stimmabgabe
Bibliographie
- Titel
- Landeswahlgesetz (LWahlG)
- Amtliche Abkürzung
- LWahlG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 1110-1
(1) Die Stimmabgabe erfolgt in der Weise, dass der Abstimmende durch ein auf den Stimmzettel gesetztes Kreuz oder auf andere Weise kenntlich macht, ob er die gestellte Frage mit "Ja" oder "Nein beantworten will.
(2) Stehen mehrere Gesetzentwürfe, die den gleichen Gegenstand betreffen, deren Inhalt aber miteinander nicht vereinbar ist, zur Abstimmung, kann zu jedem der Gesetzentwürfe eine Stimme mit "Ja", oder eine Stimme mit "Nein" abgegeben werden.