§ 79 LWahlGAbstimmungen Briefwahl
Bibliographie
- Titel
- [keine Angabe]
- Redaktionelle Abkürzung
- LWahlG,RP
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 1110-1
Für die Abstimmung durch Briefwahl gelten neben den Bestimmungen des. Ersten Abschnitts die Bestimmungen des Zweiten Abschnitts dieses Gesetzes über die Briefwahl entsprechend.