§ 17 BStatG - Unterrichtung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Statistik für Bundeszwecke (Bundesstatistikgesetz - BStatG)
- Amtliche Abkürzung
- BStatG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 29-22
Die zu Befragenden sind schriftlich oder elektronisch zu unterrichten über
- 1.
Zweck, Art und Umfang der Erhebung,
- 2.
die Geheimhaltung (§ 16),
- 3.
die Auskunftspflicht oder die Freiwilligkeit der Auskunftserteilung (§ 15),
- 4.
die Rechtsgrundlage der jeweiligen Bundesstatistik und die bei ihrer Durchführung verwendeten Hilfsmerkmale,
- 5.
die Trennung und Löschung (§ 12),
- 6.
die Rechte und Pflichten der Erhebungsbeauftragten (§ 14),
- 7.
den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Aufforderung zur Auskunftserteilung (§ 15 Absatz 7),
- 8.
die Hilfs- und Erhebungsmerkmale zur Führung des Statistikregisters (§ 13 Absatz 1),
- 9.
die Bedeutung und den Inhalt von laufenden Nummern und Ordnungsnummern (§ 9 Absatz 2).