§ 17 BStatG - Unterrichtung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Statistik für Bundeszwecke (Bundesstatistikgesetz - BStatG)
- Amtliche Abkürzung
- BStatG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 29-22
Die zu Befragenden sind schriftlich zu unterrichten über
- 1.Zweck, Art und Umfang der Erhebung,
- 2.die statistische Geheimhaltung (§ 16),
- 3.die Auskunftspflicht oder die Freiwilligkeit der Auskunftserteilung (§ 5 Abs. 2 und § 15),
- 4.die Trennung und Löschung (§ 12),
- 5.die Rechte und Pflichten der Erhebungsbeauftragten (§ 14),
- 6.den Ausschluß der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Aufforderung zur Auskunftserteilung (§ 15 Abs. 6),
- 7.die Hilfs- und Erhebungsmerkmale zur Führung von Adreßdateien (§ 13 Abs. 2),
- 8.die Bedeutung und den Inhalt von laufenden Nummern und Ordnungsnummern (§ 9 Abs. 2).