§ 21 BStatG - Verbot der Reidentifizierung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Statistik für Bundeszwecke (Bundesstatistikgesetz - BStatG)
- Amtliche Abkürzung
- BStatG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 29-22
Eine Zusammenführung von Einzelangaben aus Bundesstatistiken oder solcher Einzelangaben mit anderen Angaben zum Zwecke der Herstellung eines Personen-, Unternehmens-, Betriebs- oder Arbeitsstättenbezugs außerhalb der Aufgabenstellung dieses Gesetzes oder der eine Bundesstatistik anordnenden Rechtsvorschrift ist untersagt.