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§ 22 BStatG - Strafvorschrift

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Statistik für Bundeszwecke (Bundesstatistikgesetz - BStatG) 
Amtliche Abkürzung
BStatG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
29-22

Wer entgegen § 21 Einzelangaben aus Bundesstatistiken oder solche Einzelangaben mit anderen Angaben zusammenführt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.