§ 32 WeinV - Angabe von Weinarten; Reifeangaben

Bibliographie

Titel
Weinverordnung
Redaktionelle Abkürzung
WeinV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2125-5-7-1

(1) Bei inländischem Qualitätswein b.A. darf die Bezeichnung

  1. 1.
    Weißwein nur für einen ausschließlich aus Weißweintrauben hergestellten Wein,
  2. 2.
    Rotwein nur für einen ausschließlich aus Rotweintrauben hergestellten Wein und
  3. 3.
    Rosewein nur für einen ausschließlich aus Rotweintrauben hergestellten Wein von blass- bis hellroter Farbe

verwendet werden.

(2) Die Bezeichnung Rotling darf nur verwendet werden für einen inländischen Wein von blass- bis hellroter Farbe, der abweichend von § 18 Abs. 1 durch Verschneiden von Weißweintrauben, auch gemaischt, mit Rotweintrauben, auch gemaischt, hergestellt ist. Ein inländischer Schaumwein, Perlwein oder Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure darf als Rotling nur bezeichnet werden, wenn er ausschließlich aus Wein hergestellt worden ist, der nach Satz 1 die Bezeichnung Rotling führen darf.

(3) Inländischer Tafelwein muss als "Deutscher Tafelwein" bezeichnet werden, sofern nicht die Bezeichnung "Landwein" verwendet wird. Bei inländischem Tafelwein, bei dem zur Angabe der Herkunft keine engere geografische Bezeichnung als das Wort "deutsch" verwendet wird, sind die Bezeichnungen Weißwein oder Rotwein anzugeben. Bei inländischem Perlwein und Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure müssen der Verkehrsbezeichnung die Worte "Weißer" oder "Roter" vorangestellt werden, wenn der Angabe der Herkunft keine engere geografische Bezeichnung als das Wort "deutsch" verwendet wird. Satz 3 gilt für nicht im Inland hergestellten Perlwein und Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure entsprechend.

(4) Bei inländischem Wein müssen die Bezeichnungen Rosewein, Rose oder Rotling angegeben werden; bei Perlwein und Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure muss die Bezeichnung Rose angegeben werden.

(5) Bei inländischem Qualitätswein und Qualitätswein mit Prädikat darf die Bezeichnung Weißherbst nur gebraucht werden, wenn er

  1. 1.
    aus einer einzigen roten Rebsorte und
  2. 2.
    zu mindestens 95 vom Hundert aus hellgekeltertem Most

hergestellt worden ist Die Rebsorte muss in Verbindung mit der Bezeichnung Weißherbst in Schriftzeichen gleicher Art, Größe und Farbe angegeben werden. Bei inländischem Qualitätsschaumwein b.A. oder Qualitätsperlwein b.A. darf die Bezeichnung "Weißherbst" nur verwendet werden, wenn der Qualitätsschaumwein b.A. oder Qualitätsperlwein b.A. nur aus Wein hergestellt worden ist, der nach Satz 1 die Bezeichnung "Weißherbst" führen darf.

(6) Wird die Bezeichnung Weißherbst gebraucht, darf die Bezeichnung Rosewein nicht verwendet werden.

(7) Bei inländischem Qualitätswein und Qualitätswein mit Prädikat darf statt der Bezeichnung Rotling die Bezeichnung

  1. 1.
    "Schillerwein" nur gebraucht werden, wenn die zur Herstellung des Weines verwendeten Weintrauben ausschließlich in dem bestimmten Anbaugebiet Württemberg geerntet worden sind;
  2. 2.
    "Badische Rotgold" mit dem Zusatz "Grauburgunder und Spätburgunder" nur gebraucht werden, wenn die zur Herstellung verwendeten Weintrauben ausschließlich in dem bestimmten Anbaugebiet Baden geerntet worden sind.

Bei inländischem Qualitätsschaumwein b.A. oder Qualitätsperlwein b.A. darf die Bezeichnung "Schiller" nur verwendet werden, wenn der Qualitätsschaumwein b.A. oder Qualitätsperlwein b.A. nur aus Wein hergestellt worden ist, der nach Satz 1 Nr. 1 die Bezeichnung "Schillerwein" führen darf. Ein Qualitätsschaumwein b.A. oder Qualitätsperlwein b.A. darf als "Badisch-Rotgold" nur bezeichnet werden, wenn der Qualitätsschaumwein b.A. oder Qualitätsperlwein b.A. nur aus Wein hergestellt worden ist, der nach Satz 1 Nr. 2 die Bezeichnung "Badisch-Rotgold" führen darf.

(8) Bei inländischem Qualitätswein und Qualitätswein mit Prädikat darf die Bezeichnung "im Barrique gereift" nur verwendet werden, wenn

  1. 1.
    zumindest ein Teil des Weines oder der zu seiner Herstellung verendeten Erzeugnisse in einem Barrique-Fass mit einem Fassungsvermögen von nicht mehr als 350 Litern gelagert worden ist und
  2. 2.
    der Wein zum Zeitpunkt der Zuteilung einer amtlichen Prüfungsnummer die für die Reifung im Barrique-Fass typisch senorischen Merkmale aufweist.

(9) Bei inländischem Qualitätswein und Qualitätswein mit Prädikat darf die Bezeichnung "im Holzfass gereift" nur verwendet werden, wenn mindestens 75 vom Hundert des Weines oder der zu seiner Herstellung verwendeten Erzeugnisse mindestens

  1. 1.
    sechs Monate, soweit es sich um Rotwein handelt, oder
  2. 2.
    vier Monate, soweit es sich um anderen als Rotwein handelt,

in einem Holzfass gelagert worden sind.

(10) Wird die Bezeichnung "im Barrique gereift" gebraucht, darf die Bezeichnung "im Holzfass gereift" nicht verwendet werden.