§ 2 BbgLWahlV - Kreiswahlleitung
Bibliographie
- Titel
- Brandenburgische Landeswahlverordnung (BbgLWahlV)
- Amtliche Abkürzung
- BbgLWahlV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 111-7
(1) Sobald die Wahlkreise und der Tag der Hauptwahl feststehen, fordert die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter den Kreisausschuss des zuständigen Kreistages oder den Hauptausschuss der zuständigen Stadtverordnetenversammlung auf, innerhalb einer angemessenen Frist für jeden auf dem jeweiligen Gebiet gelegenen Wahlkreis eine wahlberechtigte Person als Kreiswahlleiterin oder Kreiswahlleiter und eine weitere wahlberechtigte Person als Stellvertreterin oder Stellvertreter vorzuschlagen. Sollen gemäß § 10 Absatz 2 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes für mehrere Wahlkreise eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt ein gemeinsamer Kreiswahlausschuss gebildet und eine gemeinsame Kreiswahlleiterin oder ein gemeinsamer Kreiswahlleiter berufen werden, fordert die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter den Kreisausschuss des zuständigen Kreistages oder den Hauptausschuss der zuständigen Stadtverordnetenversammlung auf, ihr oder ihm für diese Wahlkreise eine wahlberechtigte Person als gemeinsame Kreiswahlleiterin oder gemeinsamen Kreiswahlleiter und eine weitere Person als Stellvertreterin oder Stellvertreter vorzuschlagen. In den Fällen, in denen der Wahlkreis das Gebiet mehrerer Landkreise oder kreisfreier Städte berührt, fordert die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter die Kreisausschüsse der zuständigen Kreistage oder Hauptausschüsse der zuständigen Stadtverordnetenversammlungen auf, ihr oder ihm einen gemeinsamen Vorschlag zu unterbreiten.
(2) Nach Ablauf der Vorschlagsfrist beruft die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter unverzüglich die Kreiswahlleiterin oder den Kreiswahlleiter und die Stellvertreterin oder den Stellvertreter. Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter beruft nach eigenem Ermessen eine wahlberechtigte Person als Kreiswahlleiterin oder Kreiswahlleiter, wenn
- 1.
im Fall des Absatzes 1 Satz 1 der Hauptausschuss oder Kreisausschuss für den betreffenden Wahlkreis keine wahlberechtigte Person als Kreiswahlleiterin oder Kreiswahlleiter vorgeschlagen hat,
- 2.
im Fall des Absatzes 1 Satz 2 der Hauptausschuss oder Kreisausschuss für die betreffenden Wahlkreise keine wahlberechtigte Person als gemeinsame Kreiswahlleiterin oder gemeinsamen Kreiswahlleiter vorgeschlagen hat,
- 3.
im Fall des Absatzes 1 Satz 3 die Hauptausschüsse oder Kreisausschüsse keinen gemeinsamen Vorschlag unterbreitet haben.
Satz 2 gilt für die Berufung der Stellvertreterin oder des Stellvertreters entsprechend.
(3) Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter macht die Namen der Kreiswahlleiterinnen und Kreiswahlleiter, der Stellvertreterinnen und Stellvertreter sowie die Anschriften ihrer Dienststellen mit Telekommunikationsanschlüssen öffentlich bekannt.
(4) Die Kreiswahlleiterinnen und Kreiswahlleiter sowie ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter üben ihr Amt auch nach der Wahl aus. Die Amtszeit endet spätestens mit Ablauf der Wahlperiode, es sei denn, die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter verlängert die Amtszeit gemäß § 12 Absatz 4 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes.