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  • ab 27.10.2023 (aktuelle Fassung)

§ 5 BbgLWahlV - Wahlvorstand

Bibliographie

Titel
Brandenburgische Landeswahlverordnung (BbgLWahlV)
Amtliche Abkürzung
BbgLWahlV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
111-7

(1) Vor jeder Wahl beruft die Wahlbehörde rechtzeitig für jeden Wahlbezirk die Wahlvorsteherin oder den Wahlvorsteher, die Stellvertreterin oder den Stellvertreter und drei bis sieben beisitzende Mitglieder. Vor der Berufung der beisitzenden Mitglieder sollte die Wahlbehörde die in den Vertretungen der jeweiligen Gemeinden vertretenen Parteien, politischen Vereinigungen und Wählergruppen auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist wahlberechtigte Personen dieser Gemeinden als beisitzende Mitglieder vorzuschlagen; § 3 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Nach Ablauf der Vorschlagsfrist beruft die Wahlbehörde unverzüglich die beisitzenden Mitglieder des Wahlvorstandes; § 3 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher bestellt aus den beisitzenden Mitgliedern die Schriftführerin oder den Schriftführer und die Stellvertreterin oder den Stellvertreter.

(2) Die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher und die Stellvertreterin oder der Stellvertreter werden, wenn sie nicht schon für ihr Hauptamt verpflichtet sind, von der Wahlbehörde vor Beginn der Wahlhandlung auf ihre Verpflichtung zur unparteiischen Wahrnehmung des Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei der amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten hingewiesen.

(3) Die Wahlbehörde sorgt dafür, dass die Mitglieder des Wahlvorstandes vor der Wahl so über ihre Aufgaben unterrichtet werden, dass ein ordnungsgemäßer Ablauf der Wahlhandlung sowie eine ordnungsgemäße Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses gesichert sind.

(4) Die Mitglieder des Wahlvorstandes dürfen während ihrer Tätigkeit kein auf eine politische Überzeugung hinweisendes Zeichen sichtbar tragen.

(5) Der Wahlvorstand wird von der Wahlbehörde oder in ihrem Auftrag von der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher einberufen. Er tritt am Wahltag rechtzeitig vor Beginn der Wahlzeit im Wahllokal zusammen.

(6) Der Wahlvorstand sorgt für die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl im Wahlbezirk. Die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher leitet die Tätigkeit des Wahlvorstandes.

(7) Der Wahlvorstand verhandelt und entscheidet in öffentlicher Sitzung.

(8) Während der Wahlhandlung müssen immer mindestens drei Mitglieder des Wahlvorstandes, darunter die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher und die Schriftführerin oder der Schriftführer oder ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter, anwesend sein. Bei der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses sollen alle Mitglieder des Wahlvorstandes anwesend sein.

(9) Der Wahlvorstand ist beschlussfähig

  1. 1.

    während der Wahlhandlung, wenn mindestens drei Mitglieder,

  2. 2.

    bei der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses, wenn mindestens fünf Mitglieder,

darunter jeweils die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher und die Schriftführerin oder der Schriftführer oder ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter, anwesend sind. Fehlende beisitzende Mitglieder kann die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher durch wahlberechtigte Personen ersetzen. Dies muss geschehen, wenn es mit Rücksicht auf die Beschlussfähigkeit des Wahlvorstandes erforderlich ist; sie sind von der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher entsprechend Absatz 2 auf ihre Verpflichtung zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten hinzuweisen.

(10) Bei Bedarf stellt die Wahlbehörde dem Wahlvorstand die erforderlichen Hilfskräfte zur Verfügung.