§ 8 BbgLWahlV - Auslagenersatz und Erfrischungsgeld
Bibliographie
- Titel
- Brandenburgische Landeswahlverordnung (BbgLWahlV)
- Amtliche Abkürzung
- BbgLWahlV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 111-7
(1) Die Wahlleiterinnen und Wahlleiter, ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter, die beisitzenden Mitglieder der Wahlausschüsse und die Mitglieder der Wahlvorstände erhalten, wenn sie außerhalb ihres Wohnortes tätig werden, Auslagenersatz für ihre Kosten entsprechend den Reisekostenregelungen.
(2) Den Mitgliedern der Wahlausschüsse ist für die Teilnahme an einer nach § 4 einberufenen Sitzung und den Mitgliedern der Wahlvorstände und Briefwahlvorstände für den Tag der Wahl ein Erfrischungsgeld in Höhe von 25 Euro zu gewähren. Den Vorsitzenden ist ein Erfrischungsgeld von 35 Euro zu gewähren. Das Erfrischungsgeld ist auf ein Tagegeld nach Absatz 1 anzurechnen.