§ 6 BbgLWahlV - Briefwahlvorstand
Bibliographie
- Titel
- Brandenburgische Landeswahlverordnung (BbgLWahlV)
- Amtliche Abkürzung
- BbgLWahlV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 111-7
Für die Briefwahlvorstände gilt § 5 entsprechend mit folgenden Maßgaben:
- 1.
Bei der Bildung mehrerer Briefwahlvorstände nach § 10 Absatz 1 Nummer 4 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes für einen Wahlkreis und bei der Bildung von Briefwahlvorständen nach § 10 Absatz 4 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes für einzelne oder mehrere Gemeinden darf die Zahl der auf einen Briefwahlvorstand entfallenden Wahlbriefe nicht so gering sein, dass erkennbar wird, wie einzelne wahlberechtigte Personen gewählt haben; auf einen Briefwahlvorstand sollen mindestens 50 Wahlbriefe entfallen.
- 2.
Wie viel Briefwahlvorstände im Falle einer Anordnung nach § 10 Absatz 4 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes zu bilden sind, um das Ergebnis der Briefwahl noch am Wahltag feststellen zu können, entscheidet die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter.
- 3.
Wird im Rahmen einer Anordnung nach § 10 Absatz 4 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes für mehrere Gemeinden ein Briefwahlvorstand gebildet und sind mehrere Wahlbehörden für das Gebiet dieser Gemeinden zuständig, ist die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter verpflichtet, eine Wahlbehörde mit der Durchführung der Briefwahl zu betrauen.
- 4.
Die Mitglieder der Briefwahlvorstände für die einzelnen Wahlkreise sind nach Möglichkeit aus den wahlberechtigten Personen des jeweiligen Wahlkreises zu berufen, die am Sitz der Kreiswahlleitung wohnen, bei Bildung von Briefwahlvorständen für einzelne oder für mehrere Gemeinden nach Möglichkeit aus den wahlberechtigten Personen, die in den jeweiligen Gemeinden wohnen.
- 5.
Die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter macht Ort und Zeit des Zusammentritts des Briefwahlvorstandes öffentlich bekannt, weist die Briefwahlvorsteherin oder den Briefwahlvorsteher und die Stellvertreterin oder den Stellvertreter auf die Verpflichtung zur unparteiischen Wahrnehmung der Aufgaben und zur Verschwiegenheit über die bei der amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten hin, unterrichtet den Briefwahlvorstand über seine Aufgaben und beruft ihn ein; Entsprechendes gilt bei der Einsetzung mehrerer Briefwahlvorstände für einen Wahlkreis. Werden Briefwahlvorstände für einzelne oder mehrere Gemeinden gebildet, nimmt die jeweilige Wahlbehörde oder die nach Nummer 3 bestimmte Wahlbehörde diese Aufgaben wahr.
- 6.
Der Briefwahlvorstand ist beschlussfähig
- a)
bei der Zulassung oder Zurückweisung der Wahlbriefe nach § 72 Absatz 2, wenn mindestens drei Mitglieder,
- b)
bei der Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses nach § 72 Absatz 3, wenn mindestens fünf Mitglieder,
darunter jeweils die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher und die Schriftführerin oder der Schriftführer oder ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter, anwesend sind.