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§ 16 UAG - Zeugen

Bibliographie

Titel
Landesgesetz über die Einsetzung und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen (Untersuchungsausschussgesetz - UAG -)
Amtliche Abkürzung
UAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
1101-5

(1) Zeugen sind verpflichtet, der Ladung des Untersuchungsausschusses Folge zu leisten. Sie sind in der Ladung auf die gesetzlichen Folgen des Ausbleibens hinzuweisen. Die Vorschriften der §§ 49 und 50 StPO gelten entsprechend.

(2) Einem ordnungsgemäß geladenen Zeugen, der nicht erscheint, werden die durch das Ausbleiben verursachten Kosten auferlegt. Zugleich wird gegen ihn ein Ordnungsgeld festgesetzt und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, die Festsetzung von Ordnungshaft bei dem Amtsgericht Mainz beantragt. Der Untersuchungsausschuss kann auch beschließen, dass der Zeuge zwangsweise vorgeführt wird. § 51 StPO und Artikel 6 bis 9 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch gelten entsprechend.

(3) Ein Zeuge hat das Recht, das Zeugnis nach den §§ 52, 53 und 53a StPO zu verweigern. Er kann ferner die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn der Gefahr aussetzen würde, dass er wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit verfolgt oder eine Abgeordneten-, Minister- oder Richteranklage gegen ihn erhoben wird; das Gleiche gilt, wenn die Beantwortung der Frage einem seiner in § 52 Abs. 1 StPO bezeichneten Angehörigen eine solche Gefahr zuziehen oder diesem sonstige schwer wiegende Nachteile bringen würde. Für die Glaubhaftmachung des Verweigerungsgrundes gilt § 56 StPO entsprechend.

(4) Wird das Zeugnis ohne gesetzlichen Grund verweigert, so werden dem Zeugen die durch die Weigerung verursachten Kosten auferlegt. Zugleich wird gegen ihn ein Ordnungsgeld festgesetzt und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, die Festsetzung von Ordnungshaft bei dem Amtsgericht Mainz beantragt. Der Untersuchungsausschuss kann auch bei dem Amtsgericht Mainz beantragen, dass zur Erzwingung des Zeugnisses Haft angeordnet wird. § 70 StPO und Artikel 6 bis 9 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch gelten entsprechend.

(5) Gegen die Festsetzung des Ordnungsgeldes und die Anordnung der Vorführung durch den Untersuchungsausschuss kann die Entscheidung des Landgerichts Mainz beantragt werden. Der Antrag hat aufschiebende Wirkung; im Übrigen gilt § 161a Abs. 3 Satz 3 und 4 StPO entsprechend; § 30 Abs. 2 bleibt unberührt.

(6) Die Vollstreckung des Ordnungsgeldes, der Ordnungshaft, der Vorführungsanordnung und der Beugehaft erfolgt nach den für den Strafprozess geltenden Vorschriften.