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§ 25 UAG - Unterrichtung der Öffentlichkeit

Bibliographie

Titel
Landesgesetz über die Einsetzung und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen (Untersuchungsausschussgesetz - UAG -)
Amtliche Abkürzung
UAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
1101-5

(1) Mitteilungen an die Öffentlichkeit über nicht öffentliche und vertrauliche Sitzungen sind nur auf Beschluss des Untersuchungsausschusses zulässig. Dabei kann der Ausschuss Einschränkungen und Auflagen beschließen. Die Vorsitzenden der Fraktionen dürfen unterrichtet werden; soweit dies aus Gründen der parlamentarischen Arbeit erforderlich ist, dürfen Abgeordnete, die dem Untersuchungsausschuss nicht angehören, und im Einvernehmen mit dem Präsidenten des Landtags von den Fraktionen benannte Mitarbeiter unterrichtet werden.

(2) Vor Abschluss der Beratung über die Abfassung des schriftlichen Berichts (§ 28 Abs. 1) sollen sich Mitglieder und Ersatzmitglieder einer öffentlichen Beweiswürdigung enthalten.

(3) Bei Pressekonferenzen und Pressemitteilungen des Untersuchungsausschusses ist allen Ausschussmitgliedern Gelegenheit zu geben, sich zu beteiligen.