§ 4 UAG - Zusammensetzung
Bibliographie
- Titel
- Landesgesetz über die Einsetzung und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen (Untersuchungsausschussgesetz - UAG -)
- Amtliche Abkürzung
- UAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 1101-5
(1) Ein Untersuchungsausschuss besteht in der Regel aus neun Mitgliedern des Landtags.
(2) In dem Untersuchungsausschuss muss jede Fraktion vertreten sein (Artikel 91 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung). Die Sitze werden auf die Fraktionen unter Berücksichtigung ihres Stärkeverhältnisses verteilt; dabei muss gewährleistet sein, dass die Mehrheitsverhältnisse im Untersuchungsausschuss den Mehrheitsverhältnissen im Landtag entsprechen.