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§ 4 UAG - Zusammensetzung

Bibliographie

Titel
Landesgesetz über die Einsetzung und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen (Untersuchungsausschussgesetz - UAG -)
Amtliche Abkürzung
UAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
1101-5

(1) Ein Untersuchungsausschuss besteht in der Regel aus neun Mitgliedern des Landtags.

(2) In dem Untersuchungsausschuss muss jede Fraktion vertreten sein (Artikel 91 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung). Die Sitze werden auf die Fraktionen unter Berücksichtigung ihres Stärkeverhältnisses verteilt; dabei muss gewährleistet sein, dass die Mehrheitsverhältnisse im Untersuchungsausschuss den Mehrheitsverhältnissen im Landtag entsprechen.