§ 7 UAG - Ausscheiden von Ausschussmitgliedern, Ruhen der Mitgliedschaft
Bibliographie
- Titel
- Landesgesetz über die Einsetzung und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen (Untersuchungsausschussgesetz - UAG -)
- Amtliche Abkürzung
- UAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 1101-5
(1) Ein Mitglied des Landtags, das an den zu untersuchenden Vorgängen beteiligt ist oder war, darf dem Untersuchungsausschuss nicht angehören; liegt diese Voraussetzung bei einem Ausschussmitglied vor und wird dies erst nach der Einsetzung des Ausschusses bekannt, so hat das Mitglied aus dem Untersuchungsausschuss auszuscheiden.
(2) Bestehen innerhalb des Untersuchungsausschusses Meinungsverschiedenheiten, ob die Voraussetzung des Absatzes 1 vorliegt, entscheidet auf Antrag eines Ausschussmitgliedes der Untersuchungsausschuss. Die Entscheidung des Untersuchungsausschusses, dass ein Mitglied auszuscheiden hat, bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder; bei dieser Entscheidung wird das Mitglied, über dessen Beteiligung Streit besteht, gemäß § 6 Abs. 2 vertreten.
(3) Ein Ausschussmitglied scheidet ferner aus, wenn es der Fraktion, auf deren Vorschlag es gewählt oder von der es benannt wurde, nicht mehr angehört.
(4) Ist ein Ausschussmitglied ausgeschieden, ist nach den §§ 5 und 6 ein neues Ausschussmitglied zu wählen oder zu benennen. Die Verteilung der Ausschusssitze auf die Fraktionen bleibt unberührt.
(5) Hat der Untersuchungsausschuss die Vernehmung eines Ausschussmitgliedes als Zeuge beschlossen, so ruht dessen Mitgliedschaft bis zum Abschluss der Vernehmung; die Vernehmung ist unverzüglich durchzuführen. Für die Dauer des Ruhens benennt die Fraktion, auf deren Vorschlag das Mitglied gewählt oder von der es benannt wurde, ein anderes Mitglied. Über einen Antrag auf Vernehmung eines Ausschussmitgliedes als Zeuge ist unverzüglich zu entscheiden.
(6) Absätze 1 bis 5 gelten für Ersatzmitglieder entsprechend.