§ 10 UAG - Sitzungen
Bibliographie
- Titel
- Landesgesetz über die Einsetzung und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen (Untersuchungsausschussgesetz - UAG -)
- Amtliche Abkürzung
- UAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 1101-5
(1) Der Vorsitzende beruft den Untersuchungsausschuss unter Angabe der Tagesordnung ein, bereitet dessen Sitzungen vor und leitet sie; er ist dabei an Beschlüsse des Untersuchungsausschusses gebunden.
(2) Die Beratungen des Untersuchungsausschusses sind nicht öffentlich. Soweit öffentliche oder private Geheimhaltungsgründe dies gebieten, beschließt der Untersuchungsausschuss die Vertraulichkeit der Sitzung.
(3) Die Beweisaufnahme erfolgt in öffentlicher Sitzung. Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen zum Zwecke der öffentlichen Vorführung oder Veröffentlichung ihres Inhalts sind unzulässig.
(4) Die Beweisaufnahme ist in nicht öffentlicher oder vertraulicher Sitzung durchzuführen, soweit öffentliche oder private Geheimhaltungsgründe dies gebieten. Dabei hat der Untersuchungsausschuss zwischen dem Interesse an öffentlicher Aufklärung und den Geheimhaltungsgründen abzuwägen. Der Untersuchungsausschuss entscheidet mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder in nicht öffentlicher Sitzung; Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(5) Der Untersuchungsausschuss kann einzelne Personen von der Beweisaufnahme ausschließen, wenn zu befürchten ist, ein Zeuge werde bei seiner Vernehmung in Gegenwart dieser Personen die Wahrheit nicht sagen. Absatz 4 Satz 3 gilt entsprechend.
(6) Die Mitglieder der Landesregierung und ihre Beauftragten haben auch zu den nicht öffentlichen und vertraulichen Sitzungen Zutritt (Artikel 89 Abs. 2 der Verfassung). Der Untersuchungsausschuss kann den von den Fraktionen für das Untersuchungsverfahren eigens benannten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern die Teilnahme an den nicht öffentlichen und vertraulichen Sitzungen gestatten. Beauftragte der Landesregierung für das Untersuchungsverfahren sind dem Untersuchungsausschuss rechtzeitig zu benennen.
(7) Die Behandlung von Verschlusssachen richtet sich nach der Geheimschutzordnung des Landtags.