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  • ab 01.10.2019 (außer Kraft)

§ 48 GO - Entschließungsanträge

Bibliographie

Titel
Geschäftsordnung des Sächsischen Landtags - 7. Wahlperiode
Amtliche Abkürzung
GO,SN
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
110-V19.2

Über Entschließungsanträge zu Gesetzentwürfen und Teilen des Haushaltsplans wird in der Regel nach der Schlussabstimmung abgestimmt.

Außer Kraft am 1. Oktober 2024 durch Ordnung vom 1. Oktober 2024 (SächsABl. S. 1202)