§ 48 GO - Entschließungsanträge
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung des Sächsischen Landtags - 7. Wahlperiode
- Amtliche Abkürzung
- GO,SN
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 110-V19.2
Über Entschließungsanträge zu Gesetzentwürfen und Teilen des Haushaltsplans wird in der Regel nach der Schlussabstimmung abgestimmt.
Außer Kraft am 1. Oktober 2024 durch Ordnung vom 1. Oktober 2024 (SächsABl. S. 1202)