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Anlage 3 BeschussV - Prüfvorschriften für Patronen- und Kartuschenmunition

Bibliographie

Titel
Allgemeine Verordnung zum Beschussgesetz (Beschussverordnung - BeschussV)
Amtliche Abkürzung
BeschussV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
7144-2-1

Anlage III

Symbole und ihre Bedeutung

dDDurchmesser der Druckübertragungsfläche des Druckaufnehmers
dMDurchmesser der Messbohrung
dLDurchmesser des Laufes an der Stelle der Messbohrung
dSDurchmesser des Druckübertragungsstempels
G1Geschossdurchmesser am Hülsenmund
L3Hülsenlänge nach den Maßtafeln
LcLänge des Messlaufes mit Patronenlager
sMAbstand der Messbohrung vom Stoßboden
Pu, Pounterer oder oberer Grenzgasdruck für die Auswahl des Stauchzylinders und des Druckübertragungsstempels
Pmaxzulässiger Höchstwert des Gasdruckes nach den Maßtafeln
(Mittelwert) Pn(1)aus einer Probe von n gemessenen Patronen errechneter Mittelwert des Gasdruckes
PMvon der Kartusche für Schussapparate entwickelter Gasdruck
a/bKoeffizient/Exponent zur Beschreibung des Gasdruckes von Kartuschen
V+nauf das Patronenlager entfallender Volumenanteil des Verbrennungsraumes
VaZusatzvolumen zwischen Kolben und Kartuschenlager
Emaxzulässiger Höchstwert der Energie nach den Maßtafeln
(Mittelwert) En(1)aus einer Probe von n gemessenen Patronen errechneter Mittelwert der Energie
EBeschussMinimale Energie der Beschussmunition für Langwaffen mit gezogenen Läufen
k1,nAnteilsfaktor für die Anteilsgrenze bei einseitiger Abgrenzung für 99 % der Grundgesamtheit bei einem Vertrauensniveau von 95 %
k2,nAnteilsfaktor für die Anteilsgrenze bei einseitiger Abgrenzung von 95 % der Grundgesamtheit bei einem Vertrauensniveau von 95 %
k3,nAnteilsfaktor für die Anteilsgrenze bei einseitiger Abgrenzung für 90 % der Grundgesamtheit bei einem Vertrauensniveau von 95 %
SnStandardabweichung einer Probe von n gemessenen Patronen

1 Zulassungsprüfung (Typenprüfung)

  1. 1.1

    Bei der Zulassung sind zu prüfen

    • die Übereinstimmung der Maße der für die Fabrikationskontrolle zu verwendenden Messgeräte mit den Vorschriften der Maßtafeln und Nummer 5 dieser Anlage, wenn eine Kalibrierung nicht möglich ist,

    • die Richtigkeit der Gasdruckmesser unter Verwendung von Vergleichspatronen mit Hilfe von Standardmessläufen oder mit anderen gleichwertigen Verfahren,

    • die Lehren und Geräte zur Prüfung der Munition auf Maßhaltigkeit,

    • die Waffen, die zur Kontrolle der Funktionssicherheit bestimmt sind.

  2. 1.2

    Für die Prüfung besteht das Los aus mindestens 3.000 Stück. Die Mindestgröße kann aus besonderen Gründen unterschritten werden. Die Prüfung für eine Munitionstype, von der weniger als 3.000 Stück hergestellt worden sind, ist jeweils an einer im gleichen Verhältnis zu dieser Zahl kleineren Anzahl von Munition vorzunehmen. Die Mindestzahl beträgt für die

    1.2.1Prüfung der Maßhaltigkeit und Sichtprüfung20 Stück,
    1.2.2Gasdruckprüfung10 Stück,
    1.2.3Prüfung der Funktionssicherheit10 Stück.
  3. 1.3

    Die Prüfung der Munition wird nach dem Verfahren der Fabrikationskontrolle (Nummer 2) und mit der doppelten Stückzahl vorgenommen.

  4. 1.4

    Die Munition wird aus einem Los ausgewählt, dessen Laborierung für den vorgelegten Munitionstyp den höchsten Gasdruck erwarten lässt.

  5. 1.5

    Die erste Einfuhr eines Munitionstyps aus Staaten, mit denen die gegenseitige Anerkennung der Prüfzeichen nicht vereinbart ist, in den Geltungsbereich des Gesetzes wird der Prüfung nach Nummer 1.3 unterzogen.

  6. 1.6

    Die Prüfung eines Munitionstyps nach den Nummern 1.3 und 1.4 kann wiederholt werden, wenn die erste Prüfung Beanstandungen ergeben hat und der Hersteller dies fordert.

2 Fabrikationskontrolle

  1. 2.1

    Die Menge einer zugelassenen Munition, die der Fabrikationskontrolle zu unterziehen ist und ein Prüflos bildet, darf nicht überschreiten

    • 500.000 Stück bei Zentralfeuermunition,

    • 1.500.000 Stück bei Randfeuermunition.

  2. 2.2

    Entnahme der Stichproben

  3. 2.2.1

    Die Entnahme ist wahllos vorzunehmen. Die Stichproben müssen für das der Prüfung unterworfene Los repräsentativ sein.

  4. 2.3

    Umfang der Stichproben:

    Losgröße
    Prüfungbis zu 35.000*) 35.001 bis 150.000150.001 bis 500.000500.001 bis 1.500.000
    a)Prüfung der Maßhaltigkeit und Sichtprüfung125200315500
    b)Gasdruckprüfung20303050
    c)Prüfung der Funktionssicherheit20323250
    d)Prüfung der Funktionssicherheit bei Kartuschenmunition für Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen50
    *) Für kleinere Losgrößen bis zu 3.000 Stück sind die Stichprobenumfänge für die Buchstaben a, b und c nach Losgröße linear bis auf 20, 10 und 10 zu reduzieren.

    Zur Gasdruckprüfung von Kartuschen für Schussapparate werden je Zusatzvolumen zwölf Kartuschen der stärksten Ladung als Stichprobe entnommen.

  5. 2.4

    Die für die Fabrikationskontrollen vorgeschriebenen Stückzahlen können vermindert werden, wenn der Zulassungsinhaber über ein wirksames Qualitätssicherungssystem verfügt. Dieser hat der zuständigen Behörde einen Prüfplan einzureichen. Die zuständige Behörde genehmigt die Änderung der Stückzahlen, wenn durch das Qualitätssicherungssystem die Maßhaltigkeit, die Funktionssicherheit sowie die Einhaltung des vorgeschriebenen Gasdruckes oder des Energiewertes gewährleistet ist und die Sichtprüfung Beanstandungen nicht ergeben hat.

3 Behördliche Kontrolle

  1. 3.1

    Die behördliche Kontrolle nach § 34 Abs. 1 wird nach folgendem Verfahren durchgeführt:

  2. 3.1.1

    bei Herstellern

    • Kontrollen der Prüfeinrichtungen nach dem Verfahren nach Nummer 1.1,

    • Prüfung, ob Fabrikationskontrollen durchgeführt worden sind, auf Grund der Aufzeichnungen über die Ergebnisse dieser Kontrollen,

    • Vornahme einer Prüfung nach dem Verfahren der Fabrikationskontrolle,

  3. 3.1.2

    bei Verbringern

    • Prüfung, ob die in § 34 Abs. 2 genannten Bescheinigungen vorliegen,

    • Prüfung, ob beim Hersteller Fabrikationskontrollen durchgeführt worden sind, auf Grund von Prüfprotokollen des Herstellers,

    • Vornahme einer Prüfung nach dem Verfahren der Fabrikationskontrolle für jeden eingeführten Munitionstyp.

4 Einzelprüfungen und zulässige Anzahl von Fehlern

  1. 4.1

    Sichtprüfung

  2. 4.1.0

    Die entnommene Munition ist auf folgende Merkmale und Fehler zu prüfen:

    • die vorgeschriebene Kennzeichnung auf jeder Patrone,

    • falsche Kaliberangabe,

    • Längsrisse am Hülsenmund,

    • Längs- und Querrisse,

    • Brüche des Hülsenbodens.

    Falsche oder fehlende Kaliberangabe, Längsrisse am Hülsenmund von mehr als 3 mm Länge, Längs- und Querrisse sowie Brüche des Hülsenbodens sind unzulässig.

    Bei der vorgeschriebenen Kennzeichnung auf jeder Patrone sind keine Fehler sowie bei Längsrissen am Hülsenmund von bis zu 3 mm Länge sind in Abhängigkeit von der Losgröße in der in Nummer 2.3 genannten Reihenfolge die Fehlerzahlen 2, 3, 5 und 8 zulässig.

  3. 4.1.1

    Die kleinste Verpackungseinheit der entnommenen Munition ist auf folgende Merkmale und Mängel zu prüfen:

    Fehler bei der Kaliberangabe, den Angaben nach § 16 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4 und 5 und bei den Angaben nach § 29 Abs. 1 Nr. 4, 5 und 6 und Abs. 4 sowie die Vermischung von Patronen verschiedenen Typs sind nicht zulässig.

    Bei der übrigen Kennzeichnung sind je nach Losgröße dieselben Mängelzahlen zulässig wie nach Nummer 4.1.1 Satz 3.

  4. 4.1.2

    Wird festgestellt, dass die in den Nummern 4.1.1 und 4.1.2 zulässigen Fehler- und Mängelzahlen überschritten sind, wird das Los zur Nachbesserung zurückgegeben und kann zu einer späteren erneuten Prüfung vorgestellt werden.

  5. 4.2

    Prüfung der Maßhaltigkeit

  6. 4.2.1

    Bei der Prüfung der Maßhaltigkeit ist zu prüfen, ob

    • die im technischen Anhang bezeichneten Patronenmaße den in den Maßtafeln angegebenen Werten einschließlich der Toleranzen für die Maximalpatrone für das Minimalpatronenlager oder im Falle des § 31 Abs. 4 den vom Hersteller angegebenen Werten entsprechen; die Prüfung kann mit Hilfe von Patronenprüflehren durchgeführt werden, wobei die Gesamtlänge L3 von Kartuschen nach Tabelle 5 der Maßtafeln nach deren Verschießen aus einem Messlauf bestimmt wird,

    • das Zündhütchen nicht über den Hülsenboden herausragt.

  7. 4.2.2

    Werden Mängel festgestellt, wird das Los zur Nachbesserung zurückgegeben und kann zu einer späteren erneuten Prüfung vorgestellt werden.

  8. 4.3

    Prüfung des Gasdruckes oder der Bewegungsenergie

  9. 4.3.1

    Die Messungen und die Versuchsauswertung für Gasdruck und Energie sind nach Nummer 5 durchzuführen. Die Ergebnisse müssen die nach den Maßtafeln zulässigen Grenzwerte von Druck und Energien einhalten, soweit sie angegeben sind.

  10. 4.3.2

    Die Gasdruckmessung ist unter normalen Versuchsbedingungen bei

    • einer Temperatur von 21 Grad Celsius +/- 1 Grad Celsius und

    • einer relativen Luftfeuchte von 60 % +/- 5 %

    durchzuführen.

    Unmittelbar vor der Gasdruckprüfung im Rahmen der Zulassungsprüfung ist die Munition diesen Versuchsbedingungen 24 Stunden lang auszusetzen. Die Fabrikationskontrolle kann unter Gebrauchsbedingungen durchgeführt werden. Im Zweifelsfall ist das Ergebnis der Prüfung mit klimatisierter Munition unter normalen Versuchsbedingungen zu wiederholen.

  11. 4.3.3

    Wenn die errechnete obere Anteilsgrenze den zulässigen Höchstwert des Gasdruckes um nicht mehr als 25 % überschreitet, ist eine Wiederholungsprüfung mit der auf das Doppelte erweiterten Patronenzahl zulässig. Bei Kartuschen für Schussapparate ist die Wiederholungsprüfung mit zwölf Kartuschen durchzuführen.

    Entspricht das Ergebnis der Wiederholungsprüfung nicht den Anforderungen, darf die Munition dieses Loses nicht vertrieben werden.

  12. 4.4

    Prüfung der Funktionssicherheit

  13. 4.4.1

    Die Prüfung der Funktionssicherheit im Rahmen der Zulassungsprüfung, der Fabrikationskontrolle und der behördlichen Kontrolle ist unter Verwendung eines Prüflaufes oder einer amtlich geprüften Waffe, deren Lagermaße den Maßen der Maßtafeln oder im Falle des § 31 Abs. 4 den vom Hersteller angegebenen Werten entsprechen, vorzunehmen. Für die Funktionssicherheitsprüfung der Patronen für Waffen mit glattem Lauf (glatten Läufen) wird eine Waffe verwendet, bei der die Maße des Lagers und des Verschlussabstandes Höchstmaße sind. Bei den Fabrikationskontrollen kann die Funktionssicherheit unter Verwendung einer Waffe geprüft werden, deren Maße von der zuständigen Behörde anerkannt wurden. Die Maße der Prüfläufe und der Waffen werden von der zuständigen Behörde aufgezeichnet.

  14. 4.4.2

    Folgende Fehler dürfen nicht auftreten:

    • Ausströmen von Gas nach hinten aus dem Verschluss auf Grund von Rissen im Hülsenboden,

    • Steckenbleiben des Geschosses oder von Teilen desselben im Lauf,

    • Bruch der Hülse, die ganz oder teilweise im Lager bleibt,

    • Bersten des Hülsenbodens.

    Werden diese Mängel festgestellt, ist das Los zurückzugeben und kann nach Nachbesserung zu einer späteren erneuten Prüfung vorgestellt werden. Bei Kartuschenmunition für Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen darf höchstens einmal bei einer Probe von 50 Stück die Abdeckung, Teile der Abdeckung oder des Verschlusses der Kartuschen im Lauf der Waffe stecken bleiben. Die Funktionsprüfung dieser Munition ist mit den in Abbildung 3 dargestellten Läufen durchzuführen.

5 Prüfung des Gasdruckes, Energiewertes, Mündungsimpulses und der Geschwindigkeit

  1. 5.1

    Gasdruckmessung

  2. 5.1.1

    Die Innenmaße des Messlaufes, die den Gasdruck beeinflussen, müssen mit den in den Maßtafeln aufgeführten Maßen innerhalb der in Tabelle 1 genannten Toleranzen übereinstimmen. Die Maßhaltigkeitsprüfung der Messläufe wird mit Hilfe von Messsystemen durchgeführt, die direkten Zugang zu den zu messenden Werten ermöglichen. Der Verschlussabstand darf nicht größer als 0,1 mm sein. Die Länge des Messlaufes, die die kinetische Energie beeinflusst, soll mit dem in Tabelle 1 des Technischen Anhangs aufgeführten Maß innerhalb der genannten Toleranzen übereinstimmen.

  3. 5.1.2

    Der Abstand der Achsen der Messbohrungen vom Stoßboden ist nach Tabelle 2 zu bemessen.

  4. 5.1.3

    Die Messung des Gasdruckes von Patronenmunition ist gemäß der Vorschrift des § 31 Abs. 2 vorzunehmen.

  5. 5.1.4

    Der Gasdruck von Kartuschenmunition - soweit für diese ein zulässiger Höchstwert Pmax in den Maßtafeln angegeben ist - und der Vergleichspatrone nach Nummer 2.1.1.2 der Anlage I ist mittels mechanisch-elektrischem Wandler zu messen.

  6. 5.2

    Stauchapparat

  7. 5.2.1

    Es sind die in Tabelle 3 angegebenen Kombinationen von Druckübertragungsstempel und Kupferstauchzylinder unter folgenden Bedingungen anzuwenden:

    Gebrauchs- und Beschussmunition eines Munitionstyps sind mit der gleichen Kombination von Druckübertragungsstempel und Stauchzylinder zu messen, soweit die in Tabelle 3 Spalten 5 und 6 angegebenen Auswahlbereiche dies zulassen.

    Erfüllen im Grenzfall zwei Kombinationen diese Anforderungen, so ist der Stauchzylinder mit den größeren Abmessungen zu wählen. In den Fällen, in denen die Auswahlbereiche unmittelbar aneinander anschließen, muss für die Gebrauchsmunition Pu <= Pmax < Po, für die Beschussmunition Pu <= 1,3 Pmax < Po sein. Für alle Munition, für die 240 bar <= Pmax < 600 bar beträgt, ist der Druckübertragungsstempel von 6,18 mm Durchmesser, in allen anderen Fällen der von 3,91 mm Durchmesser zu benutzen.

    Für Munition, für die Pmax < 240 bar ist, sind Stauchkegel 5 x 13 ohne Druckübertragsstempel zu verwenden.

  8. 5.2.2

    Die in Tabelle 3 Spalten 1, 2 und 3 angegebenen Durchmesser und die Massen der Druckübertragungsstempel sowie deren minimale Ausgangsführungslängen sind einzuhalten.

    Die Breite des Ringspaltes zwischen Druckübertragungsstempel und Stempelführungsbüchse darf 0,002 mm nicht unter- und 0,006 mm nicht überschreiten.

  9. 5.2.3

    Der Durchmesser der Messbohrung, der sich vor oder unter der Stirnfläche des Druckübertragungsstempels befindet, darf von dessen Durchmesser ds um nicht mehr als 1,0 mm abweichen. Die Messbohrung darf in der Achse nicht länger als 3 mm sein. Sofern ds > 0,6 dL ist, soll sich der Durchmesser der Messbohrung an der Stirnfläche des Druckübertragungsstempels ansetzend konisch mit einem Winkel von 60 Grad auf 3 mm Durchmesser verengen (Abbildung 1). Toleranzen der Durchmesser bis zu + 0,2 mm sind zulässig. Die Hülsen der Patronen- oder Kartuschenmunition müssen so mit Anbohrungen versehen werden, dass diese nach dem Laden möglichst konzentrisch zur Messbohrung sind. Der Durchmesser der Anbohrung ist bei Munition für Waffen mit glatten Läufen 3 mm, bei aller anderen Munition 2 mm. Die Messbohrungen sind mit Siliconpaste mit einer Konuspenetration zwischen 180 und 210 (DIN 51580, Ausgabe April 1989) (1) und einer Dichte von 1 g/cm3 zu füllen.

    Die Resthöhe des Stauchkörpers ist bei einer zulässigen Abweichung von +/- 0,005 mm mit einem Mikrometer, einer Messuhr oder einem Messtaster zu ermitteln und der zugehörige Druck der beigefügten Stauchtabelle oder -kurve zu entnehmen oder mittels einer entsprechenden Gleichung (Ausgleichspolynom) zu berechnen.

  10. 5.3

    Mechanisch-elektrische Wandler für die Messung des Gasdruckes von Zentralfeuerpatronenmunition für Waffen mit glatten Läufen

  11. 5.3.1

    In der Regel ist der Gasdruck der Patronen mittels piezo-elektrischer oder gleichwertiger Druckaufnehmer in tangentialer oder zurückgesetzter Einbauweise zu messen. Es können auch mechanisch-elektrische Wandler anderer Bauart verwendet werden, wenn zwischen deren Anzeige und der der vorgenannten ein eindeutiger Zusammenhang bekannt ist. In jedem Falle ist auf die Anzeige der vorgenannten Druckaufnehmer umzurechnen.

  12. 5.3.2

    Der Durchmesser und die Tiefe der Messbohrungen sind abhängig von den Abmessungen des Aufnehmers und der Einbauart. Der Einbau ist gemäß Abbildung 2 vorzunehmen.

  13. 5.3.3

    Die Anbohrung der Hülse ist nach den Abbildungen 2a und 2b vorzunehmen. Bei Verwendung geeigneter Aufnehmer in tangentialer Einbauweise kann auch ohne Anbohrung der Hülse gemessen werden, sofern die Höhe der Bodenkappe 22 mm nicht übersteigt (Abbildung 2c). Im Falle von Gebrauchspatronen mit Papphülse ist dann der gemessene Wert mit 1,05 zu multiplizieren.

  14. 5.3.4

    Indirekte Messung des Gasdruckes an der Messstelle II (sM = (162 +/- 0,5) mm). Die Messung des Gasdruckes an der Messstelle II erfolgt indirekt. Zu diesem Zweck wird die Zeit der des Durchgangs des Treibmittelbodens durch den Querschnitt an der Messstelle II registriert und der zur gleichen Zeit an der Messstelle I (SM siehe Tabelle 2) herrschende Druck gemessen. Die Registrierung des Durchgangs des Treibmittelbodens kann außer mit einem mechanisch-elektrischen Wandler auch mit einem anderen geeigneten Messfühler vorgenommen werden, z.B. mittels Fotodiode hinter einem Quarzglasfenster.

  15. 5.3.5

    Eigenschaften der Aufnehmer:

    Mindestempfindlichkeit1,8 pC/bar
    Messbereich0 bar bis max. 6.000 bar
    Kalibrierbereich300 bar bis 1.800 bar
    Eigenfrequenz>=100 kHz
    Abweichung von der Linearität<= 1 % des Endwertes.
  16. 5.3.6

    Wärmeschutz vor der Druckübertragungsfläche

    Zur Vermeidung bzw. Minderung des Wärmeübergangs auf Membrane und Druckplatte ist bei Anbohrung der Hülse eine geeignete Scheibe aus wärmeisolierendem, flexiblem Werkstoff (z.B. PTFE) vor der Druckübertragungsfläche anzubringen. Tangential eingebaute Abnehmer sind zusätzlich durch Aufkleben eines die Patronenanbohrung überspannenden, dehnbaren Klebebandes auf die Patrone zu schützen (siehe Abbildung 2a).

  17. 5.3.7

    Verstärker:

    Grenzfrequenz (- 3 dB)>= 80 kHz
    Abweichung von der Linearität<= 0,1 % des Endwertes (Vollaussteuerung)
    Ladungsverstärker:
    Eingangswiderstand>=1012 (Omega) (4) .
  18. 5.3.8

    Elektrischer Filter

    Bessel-Tiefpass mit einer Grenzfrequenz von 20 kHz (- 3 dB), N = 2 (- 12 dB/Oktave).

  19. 5.4

    Mechanisch-elektrische Wandler für die Messung des Gasdruckes von Kartuschenmunition und der Vergleichspatrone nach Nummer 2.1.2 der Anlage I für Schwarzpulverwaffen und Böller

  20. 5.4.1

    Der Gasdruck von Kartuschenmunition mit Metallhülsen ist mit Aufnehmern in zurückgesetzter Einbauweise zu messen (Abbildungen 5a und 5b in Verbindung mit Abbildung 2b). Dabei sind die Messbohrungen mit Siliconpaste nach Nummer 5.2.3 zu füllen. Soweit es sich um Kartuschenmunition für nach § 8 des Gesetzes zugelassene Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen handelt, ist die Messung in Läufen nach den Abbildungen 3a und 3b ohne Vorladung eines Geschosses durchzuführen.

    Der Gasdruck von Kartuschenmunition für Schussapparate ist unter Verwendung eines Messlaufes nach Abbildung 5a und eines Kolbens nach Abbildung 5b in Abhängigkeit vom Zusatzvolumen zu messen. Störende Eigenschwingungen des Messlaufes sind durch Wahl einer ausreichenden Wandstärke gering zu halten. Im Bereich des Stoßbodens ist für gute Abdichtung durch die konstruktiven Maßnahmen nach Abbildung 5a oder auf andere geeignete Weise zu sorgen.

    Ausreißerwerte werden durch Anwendung des Dixon-Tests eliminiert.

    Der Auswertung wird die Abhängigkeit

    PM = a (V+n + Va)b

    zugrunde gelegt.

  21. 5.4.2

    Der Gasdruck von Kartuschenmunition mit Papp- oder Kunststoffhülsen von nicht unter 9 mm Durchmesser und der Vergleichspatrone für Schwarzpulverwaffen nach Nummer 2.1 der Anlage I ist mit Aufnehmern in zurückgesetzter oder in tangentialer Einbauweise mit Anbohrung der Hülse (Abbildungen 2a und 2b) zu messen.

  22. 5.4.3

    Sofern als Treibmittel Schwarzpulver geladen ist oder Gasdrücke unter 1.000 bar zu erwarten sind, sind abweichend von Nummer 5.3.5 Aufnehmer mit folgenden Eigenschaften zu verwenden:

    Mindestempfindlichkeit2,0 pC/bar
    Messbereich0 bar bis max. 2.500 bar
    Kalibrierbereich100 bar bis 1.000 bar.
  23. 5.4.4

    Bei Kartuschenmunition ist ein Filter nach Nummer 5.3.8 zu verwenden. Abweichend hiervon beträgt die Grenzfrequenz des Tiefpassfilters bei Kartuschenmunition für nach § 8 des Gesetzes zugelassene Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen 10 kHz.

  24. 5.5

    Messung des Energiewertes

    Anstelle des Gasdruckes oder neben dem Gasdruck ist die auf ein bestimmtes Geschoss übertragene Bewegungsenergie zu ermitteln, wenn in den Maßtafeln die Bewegungsenergie der Geschosse festgelegt ist.

  25. 5.5.1

    Sofern es im gleichen Kaliber (Laufdurchmesser) eine entsprechende Patronenmunition gibt, sollen die gleichen Geschosse und Läufe verwendet werden. Sonst sind Flugbolzen und Prüfgeräte gemäß folgenden Abbildungen zu benutzen:

    Abbildung 4 für Munition der Tabelle 5 der Maßtafeln, mit einem Flugbolzen von 4 g nur für Emax <= 100 J, Abbildung 5 für Munition nach Tabelle 6 der Maßtafeln.

  26. 5.5.2

    Die Innenabmessungen der Läufe müssen ebenfalls innerhalb der in Tabelle 1 angegebenen Toleranzen mit den in den Maßtafeln aufgeführten Maßen übereinstimmen. Die Abmessungen der Läufe für Kartuschenmunition für Schussapparate müssen außerdem den in Abbildung 5 festgelegten Maßen entsprechen. Die Lauflängen nach Tabelle 1 sind einzuhalten.

  27. 5.5.3

    Die Ermittlung der Bewegungsenergie erfolgt über eine Messung der Flugzeit zwischen zwei 0,5 m und 1,5 m vor der Mündung entfernten Punkten der Flugbahn (siehe Anlage VI).

  28. 5.6

    Auswertung der Messungen

    Die Auswertung der Messungen erfolgt nach den Regeln der statistischen Qualitätskontrolle. Der Umfang der Stichprobe bei der Feststellung von Mittelwerten und Anteilsgrenzen richtet sich nach Nummer 2.3.

    Die genannten Faktoren zur Bestimmung der Anteilsgrenze sind Tabelle 4 zu entnehmen.

  29. 5.6.1

    Die Anforderungen, dass bei Gebrauchsmunition für Waffen mit gezogenen Läufen der Gasdruckmittelwert nicht über und kein Einzelwert mehr als 15 % über dem nach den Maßtafeln zulässigen Höchstwert Pmax liegt, gelten als erfüllt, wenn

    (Mittelwert) Pn(1) <= Pmax

    und bei Zentralfeuermunition

    (Mittelwert) Pn(1) + k1,n Sn. <= 1,15 Pmax

    und bei Randfeuermunition

    (Mittelwert) Pn(1) + k2,n · Sn <= 1,15 Pmax

    ist.

  30. 5.6.2

    Die Anforderungen, dass der Gasdruck bei Beschussmunition für Kurzwaffen mit gezogenen Läufen 30 % über dem zulässigen Höchstwert des Gebrauchsgasdruckes Pmax liegt und dass eine zu starke Überlastung der Waffe vermieden wird, gelten als erfüllt, wenn

    (Mittelwert) Pn(1) >= 1,30 Pmax,

    (Mittelwert) Pn(1) - k3,n · Sn >= 1,15 Pmax

    und (Mittelwert) Pn(1) + k3,n · Sn <= 1,50 Pmax

    ist.

  31. 5.6.3

    Die Anforderungen, dass der Gasdruck bei Beschussmunition für Langwaffen mit gezogenen Läufen 25 % über dem zulässigen Höchstwert des Gebrauchsgasdruckes Pmax liegt, gelten als erfüllt, wenn

    (Mittelwert) Pn(1) >= 1,25 Pmax,

    (Mittelwert) Pn(1) - k3,n · Sn >= 1,15 Pmax,

    (Mittelwert) Pn(1) + k3,n · Sn <= 1,40 Pmax und

    (Mittelwert) En(1) >= EBeschuss

    ist.

  32. 5.6.4

    Die Anforderungen, dass der Gasdruck, bei Waffen mit glatten Läufen der Gasdruckmittelwert nicht über und kein Einzelwert mehr als 15 % über dem nach Nummer 1.2.4 der Anlage I nach den Maßtafeln zulässigen Höchstwert des Gebrauchsgasdruckes Pmax liegt, gelten als erfüllt, wenn

    (Mittelwert) Pn(1) <= Pmax

    (Mittelwert) Pn(1) + k2,n · Sn <= 1,15 Pmax

    ist.

  33. 5.6.5

    Die Anforderungen, dass der Gasdruck bei Beschussmunition für die normale oder die verstärkte Beschussprüfung für Waffen mit glatten Läufen 30 % über dem gemäß Nummer 1.2.4 der Anlage I zulässigen Höchstwert des Gebrauchsgasdruckes Pmax liegt und dass eine zu starke Überlastung der Waffe vermieden wird, gelten als erfüllt, wenn

    an der Messstelle I nach Tabelle 2

    Pn >= 1,30 Pmax

    und (Mittelwert) Pn(1) - k3,n · Sn >= 1,15 Pmax

    und (Mittelwert) Pn(1) + k3,n · Sn <= 1,70 Pmax

    und an der Messstelle II nach Tabelle 2

    Pn + k3,n · Sn <= 650 bar

    ist, wobei für 1,15 Pmax und 1,30 Pmax jeweils die gerundeten Werte der Maßtafeln einzusetzen sind.

  34. 5.6.6

    Die Anforderungen an die Beschusspatrone gemäß Nummer 1.2.3 der Anlage I, dass der Mittelwert des Gasdruckes an der Messstelle II mindestens 500 bar sein soll und dass eine zu starke Überbelastung der Waffe vermieden wird, gelten als erfüllt, wenn

    (Mittelwert) Pn(1) >= 500 bar,

    (Mittelwert) Pn(1) - k3,n · Sn >= 450 bar

    und (Mittelwert) Pn(1) + k3,n · Sn <= 650 bar

    und an der Messstelle I

    (Mittelwert) Pn(1) + k3,n · Sn <= 1,70 Pmax

    ist.

  35. 5.6.7

    Die Anforderungen, dass bei Kartuschengebrauchsmunition der Gasdruckmittelwert nicht über und kein Einzelwert mehr als 15 % über dem nach den Maßtafeln zulässigen Höchstwert Pmax liegt, gelten als erfüllt, wenn

    (Mittelwert) Pn(1) <= Pmax

    und (Mittelwert) Pn(1) + k3,n · Sn <= 1,15 Pmax

    ist.

  36. 5.6.8

    Die Anforderungen, dass der Gasdruck bei Kartuschenbeschussmunition 30 % über dem zulässigen Höchstwert des Gebrauchsgasdruckes liegt und dass eine zu starke Überbelastung der Waffe vermieden wird, gelten als erfüllt, wenn

    (Mittelwert) Pn(1) >= 1,30 Pmax,

    (Mittelwert) Pn(1) - k3,n · Sn >= 1,15 Pmax,

    und

    (Mittelwert) Pn(1) + k3,n · Sn <= 1,7 Pmax

    ist.

  37. 5.6.9

    Die Anforderungen, dass bei Gebrauchsmunition der Energiemittelwert nicht über und kein Einzelwert mehr als 7 % über dem nach den Maßtafeln zulässigen Höchstwert Emax liegt, gelten als erfüllt, wenn

    (Mittelwert) En(1) <= Emax

    und (Mittelwert) En(1) + k3,n Sn <= 1,07 Emax

    ist.

  38. 5.6.10

    In Analogie zur Gasdruckmessung sind bei Beschussmunition die Anforderungen

    (Mittelwert) En(1) >= 1,10 Emax,

    (Mittelwert) En(1) - k3,n · Sn >= 1,07 Emax

    und (Mittelwert) En(1) + k3,n · Sn <= 1,25 Emax

    zu erfüllen.

Technischer Anhang zur Anlage III

  1. 1

    Unter dem Gesichtspunkt der Sicherheit zu prüfende Maße

  2. 1.1

    Patronen für Waffen mit gezogenen Läufen, einschließlich Patronen für Pistolen und Revolver, Patronen mit Randfeuerzündung und Kartuschen für Schusswaffen und Bolzensetzgeräte:

    1. a)
      L3 = Gesamtlänge der Hülse (maximal)
      L6 = Gesamtlänge der Kartuschenhülse vor dem Schuss
      H2 = Durchmesser am Hülsenmund, bei Kartuschen am Ende des zylindrischen Teils (maximal)
      G1 = Geschossdurchmesser am Hülsenmund (maximal)
      P1 = Pulverraumdurchmesser vor dem Rand oder im Abstand E vom Hülsenboden bei Kleinschrotmunition
      R = Randstärke der Hülse bei Kleinschrotmunition.

      Diese Maße müssen kleiner oder gleich den in den Maßtafeln vorgeschriebenen Maximalmaßen sein. Die vorgegebenen Toleranzen sind einzuhalten.

    2. b)

      Die Entfernung L3 + G (L3: Gesamtlänge der Hülse, Patrone maximal, G: Abstand zwischen H2 und F im Patronenlager) unter Berücksichtigung der Durchmesser von:

      F: Durchmesser der Laufbohrung - Felddurchmesser (Patronenlager minimal)

      G1: Durchmesser am Anfang des Übergangs (Patronenlager minimal)

      H2: Durchmesser im vorderen Teil des Patronenlagers (bei der Entfernung L3) (Patronenlager minimal)

      und der Längen von:

      s: Entfernung von H2 bis zum Ende des zylindrischen Teils beim Durchmesser G1 (Patronenlager minimal)

      G: Länge der Entfernung von H2 bis F (Patronenlager minimal) nach einer besonderen Prüfmethode.

      Die kontrollierte Entfernung muss kleiner oder darf höchstens gleich L3 + G, wie vorstehend definiert, sein.

    3. c)

      Maße, die den Verschlussabstand beeinflussen:

      1. 1.

        Patronen ohne Rand mit Schulter:

        L1: Länge von Hülsenboden bis Durchmesser P2, Toleranz: - 0,20 mm;
        L2: Länge von Hülsenboden bis Durchmesser H1 des Übergangs, Toleranz: - 0,20 mm;
        H2: Durchmesser am Hülsenmund in der Entfernung L3, Toleranz: - 0,20 mm.
      2. 2.

        Patronen ohne Rand und Schulter:

        L3: Gesamtlänge der Hülse,Toleranz: - 0,25 mm.
      3. 3.

        Patronen mit Rand:

        R:Dicke des Hülsenrandes,Toleranz: - 0,25 mm.
      4. 4.

        Patronen mit Magnum-Hülsenboden:

        E:Dicke des Hülsenbodens,Toleranz: - 0,20 mm.
      5. 5.

        Pistolenpatronen ohne Schulter:

        L3: Gesamtlänge der Hülse,Toleranz: - 0,25 mm.
      6. 6.

        Revolverpatronen:

        R:Dicke des Hülsenrandes,Toleranz: - 0,25 mm.
      7. 7.

        Randfeuerpatronen:

        R:Dicke des Hülsenrandes,Toleranz: - 0,18 mm.

      Diese Maße und Toleranzen, gemessen mit Hilfe einer geeigneten Methode, müssen denen der "Maßtafeln für Handfeuerwaffen und Munition" entsprechen und sind getrennt zu kontrollieren.

  3. 1.2

    Bei Patronen für Waffen mit glatten Läufen gilt entsprechend

    d = Durchmesser der Bodenkappe der Hülse,

    t = Randstärke der Hülse.

    Diese Abmessungen und Toleranzen müssen den in den Maßtafeln vorgeschriebenen entsprechen.

  4. 2

    Zur Bestimmung des Typs zu prüfende Maße

    Patronen für Waffen mit gezogenen Läufen, einschließlich Patronen für Pistolen und Revolver, Patronen mit Randfeuerzündung und Kartuschen für Schusswaffen und Bolzensetzgeräte:

    L1: Länge von Hülsenboden bis Durchmesser P2

    L2: Länge von Hülsenboden bis Durchmesser H1 des Übergangs

    L3: Gesamtlänge der Hülse

    L6: bei Kartuschen deren Gesamtlänge vor dem Schuss

    R: Dicke des Hülsenrandes

    R1: Randdurchmesser

    E: Dicke des Hülsenbodens

    P1: Durchmesser der Hülse am Ende von Rille, Rand oder Gürtel

    P2: Durchmesser der Hülse in der Entfernung L1

    H1: Durchmesser am Hülsenhals in der Entfernung L2

    H2: Durchmesser am Hülsenmund in der Entfernung L3

    G1: Geschoßdurchmesser am Hülsenmund.

    Die Größe E ist maßgebend für die Festlegung der Position des Durchmessers P1, ausgenommen bei Patronen mit "Magnum"-Hülsenboden, bei denen der Wert E streng eingehalten werden muss.

  5. 2.1

    Patronen für Waffen mit glatten Läufen:

    Die unter Nummer 1.2 angegebenen Maße und außerdem:

    I = Gesamtlänge der Hülse vor dem Schuss.

    Unter Berücksichtigung der Toleranzen müssen die gemessenen Maße innerhalb der Grenzen liegen, die in den Maßtafeln vorgeschrieben sind. Außerdem muss sich die Hülse leicht in ein minimales Patronenlager mit den in den Maßtafeln vorgeschriebenen Maßen einpassen.

Tabelle 1: Innenmaße der Messläufe

  1. a)

    Innenmaß-Toleranzen für gezogene Läufe für Zentralfeuermunition (Büchs- und Kurzwaffenläufe)

    Linearabmessungen

    GrößenbezeichnungFZL3P1P2H2G1
    Toleranz in mm+ 0,02+ 0,03+ 0,1+ 0,03+ 0,02+ 0,02+ 0,03

    Übergangswinkel i

    Winkelbereichi <= 12 Gradi > 12 Grad
    Toleranz- 5/60 i- 1 Grad

    Eine positive Toleranz für i ist ebenfalls zulässig, solange folgende Ungleichung erfüllt ist:

    G1 ist - F
    tan iist<= ___________________
    bei rein konischen Übergängen,
    2 G + G1 ist - H2
    G1 ist - F
    tan iist<= ___________________
    tan ibei zylindrisch-konischen Übergängen.
    G1 - F

    Die mit ist indizierten Größen sind Mess-, die anderen sind Tabellenwerte aus den Maßtafeln.

  2. b)

    Innenmaß-Toleranzen für glatte Läufe für Zentralfeuermunition (Flintenläufe)

    Linearabmessungen

    Größenbezeichnung(Durchschnitt) (2) BminGmin(Durchschnitt) (2) DminHminTminLmini
    Toleranz in mm+ 0,1+ 0,05+ 0,05+ 0,05+ 0,05+ 2- 30'

    Der Übergangswinkel iist mit i = 10 Grad +/- 30' festgelegt.

  3. c)

    Toleranzen für gezogene Läufe für Randfeuerpatronen

    Linearabmessungen

    GrößenbezeichnungFZL3P1H2RR1
    Toleranz in mm+ 0,02+ 0,02+ 0,1+ 0,03+ 0,02+ 0,03+ 0,05

    Der Übergangswinkel i ist mit +/- 20' toleriert.

  4. d)

    Toleranzen für glatte Läufe für Randfeuerpatronen

    Linearabmessungen

    GrößenbezeichnungF = ZL3P1P2H2G1
    Toleranz in mm+ 0,02+ 0,1+ 0,05+ 0,05+ 0,05+ 0,03

    Übergangswinkel i

    Winkelbereichi <= 12 Gradi > 12 Grad
    Toleranz- 5/60 i- 1 Grad

    Der maximale Verschlussabstand für alle Messläufe beträgt 0,10 mm.

  5. e)

    Toleranzen für Messläufe für Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalkartuschen und Kleinschrotmunition

    GrößenbezeichnungF = ZL3P1H2RR1G1i
    ToleranzH8H11H8H8H9H10H11+/- 20'
  6. f)

    Lauflängen

    lfd. Nr.PatronenartLauflänge Lo in mm Toleranz in mm
    1Pistolen- und Revolverpatronen150+/- 10
    2Kartuschenmunition für Schussapparate, die nur einen Zündsatz enthält200+/- 2
    3Randfeuerpatronen
    (wenn die Messung des Gasdruckes nicht möglich ist)
    200+/- 2
    Für Waffen mit:
    a)gezogenem Lauf
    aa)Felddurchmesser F: (4,05 +/- 0,02) mm
    Zugdurchmesser Z: (4,30 +/- 0,03) mm
    ab)Felddurchmesser F: (5,45 +/- 0,02) mm
    Zugdurchmesser Z: (5,60 +/- 0,03) mm
    Dralllänge u: 450 mm
    Breite der Züge b: (1,25 +/- 0,10) mm
    Anzahl der Züge N: 6
    b)glattem Lauf
    ba)F = (5,50 +/- 0,03) mm
    bb)F = (8,38 +/- 0,03) mm
    4Flobert-Schrotpatronen und Claybirding600+/- 5
    5Randfeuerpatronen600+/- 10
    6Zentralfeuerpatronen (ohne/mit Rand)600+/- 10
    7Munition für Langwaffen mit besonders hoher Leistung650+/- 10
    8Patronen mit Zentralfeuerzündung für Waffen mit glattem Lauf700
    (zylindrischer Lauf ohne Choke)
    +/- 10

Tabelle 2: Abstand der Messbohrungen (Bohrungsachse) vom Stoßboden

Für den Abstand der Messbohrungen gelten die nachstehenden Bestimmungen, soweit in den Maßtafeln der CIP (TDCC) hierfür keine anderen Werte angegeben sind.

  1. a)

    Gezogene Läufe für Zentralfeuermunition für Langwaffen

    Bereich der Hülsenlänge L3L3 < 30 mm 30 mm <= L3 <= 40 mm 40 mm < L3
    Abstand SM7,5 mm <= SM <= 0,75 · L3(17,5 +/- 1) mm(25 +/- 2) mm
  2. b)

    Gezogene Läufe für Zentralfeuermunition für Kurzwaffen (Pistolen und Revolver)

    Die Lage der Messbohrung wird individuell für jede Pistolen- und Revolvermunition festgelegt. Die Festlegungen können den Maßtafeln der CIP (TDCC) entnommen werden.

  3. c)

    Gezogene Läufe für Randfeuermunition SM = L3 + (1,80 +/- 0,20) mm

  4. d)

    Glatte Läufe

    Für alle Hülsenlängen

    • bei Messung mittels mechanisch-elektrischem Wandler

      Messstelle I:25 mm <= SM <= 30 mm für Kaliber 24 und größere Durchmesser
      SM = (17 +/- 1) mm für kleinere Durchmesser
      ausgenommen
      SM = (12,5 - 0,5) mm für Kaliber .410 mit Lnom <= 51 mm und Kaliber 9 mm
      Messstelle II:SM = (162 +/- 0,5) mm für alle Kaliber

Tabelle 3: Kombination von Druckübertragungsstempeln und Stauchzylindern

Stempeldurchmesser ds mit Toleranz Stempelmasse msMinimale AusgangsführungslängeStauchzylinderdc xhcAuswahlbereich
Pu <= Pmax bzw.
1,3 Pmax < Po bzw.
Pu <= Pmax <= Po und
Pu <= 1,3 Pmax <= Po
Messbereich
in mmin gin mmin mmPuin bar Poin bar untere Grenze in barobere Grenze in bar
12345678
(5)--(5 x 13)4024020300
6,18 - 0,0043,2 +/- 0,3122 x 4240600220650
3,91 - 0,0042,7 +/- 0,2142 x 46001.3505501.500
3,91 - 0,0042,7 +/- 0,2143 x 4,91.3503.1001.2003.400
3,91 - 0,0042,7 +/- 0,2144 x 62.3504.7002.2005.200
3,91 - 0,0042,7 +/- 0,2145 x 73.6006.0003.3007.000

dc = Durchmesser des Stauchzylinders

hc = Höhe des Stauchzylinders

Erfüllen im Grenzfall zwei Kombinationen die Bedingungen, so ist der Stauchzylinder mit den größeren Abmessungen zu wählen.

Tabelle 4: Faktoren zur Berechnung der Anteilsgrenzen

nk1,nk2,nk3,n
55,754,213,41
65,073,713,01
74,643,402,76
84,363,192,58
94,143,032,45
103,982,912,36
113,852,822,28
123,752,742,21
133,662,672,16
143,592,612,11
153,522,572,07
163,462,522,03
173,412,492,00
183,372,451,97
193,332,421,95
203,302,401,93
253,152,291,83
303,062,221,78
352,992,171,73
402,942,131,70
452,902,091,67
502,862,071,65
602,812,021,61
702,771,991,58
802,731,971,56
902,711,941,54
1002,681,931,53

Toleranzfaktoren für n Messungen, um eine statistische Sicherheit von 95 % zu erhalten bei:

k1,n 99 % der Fälle.

k2,n 95 % der Fälle.

k3,n 90 % der Fälle.

Zwischenwerte für andere Zahlen n gemessener Patronen (Umfang der Probe) sind linear zu interpolieren.

Druckübertragungsstempel und Indizierkanal bei kleinen Laufinnendurchmessern

aaa36505

Einbauweise von Druckaufnehmern (mechanisch elektrischer Wandler) unterschiedlicher Bauart

aaa36506
aaa36507
aaa36508

Prüfläufe zur Funktionsprüfung und Gasdruckmessung an Kartuschenmunition (Platz- und Knallpatronen sowie Reiz- und Wirkstoffmunition) nach Tabelle 5 der Maßtafeln

aaa36509
Bezeichnung (Kaliber)AL3shsm(Durchschnitt) (2) P1(Durchschnitt) (2) H2(Durchschnitt) (2) G1(Durchschnitt) (2) F=ØZ (alpha)1i
8 mm Knall6019,210,01,017,08,028,026,04,390 Grad45 Grad
9 mm P.A. Knall6221,53,50,778,59,559,558,05,690 Grad45 Grad
.22 lang Knall6015,05,00,377,05,765,745,04,390 Grad45 Grad
.315 Knall6016,210,01,017,08,028,026,04,390 Grad45 Grad
.35 R Knall6026,011,01,778,59,559,556,04,390 Grad45 Grad
.35 Knall6224,811,01,778,59,559,556,04,390 Grad45 Grad
.35 GR6224,011,01,778,59,909,806,04,390 Grad45 Grad
.35 R GR6226,011,01,778,59,559,556,04,390 Grad45 Grad
8 mm GR6219,210,01,017,08,458,456,04,390 Grad45 Grad
aaa36510
Bezeichnung (Kaliber)BL3shsm(Durchschnitt) (2) P1(Durchschnitt) (2) H2(Durchschnitt) (2) G1(Durchschnitt) (2) F=ØZ (alpha)1iw
9 mm oder.380 Knall5017,516,51,307,59,609,607,03,090 Grad45 Grad1,5
.320 kurz Knall5016,013,00,507,58,108,107,03,090 Grad45 Grad1,5
.45 Short Knall6318,317,01,497,512,1512,157,03,090 Grad45 Grad1,1

Flugbolzen und Prüfgerät für Kartuschenmunition nach Tabelle 5 der Maßtafeln

aaa36511

Prüfgeräte und Flugbolzen für Kartuschenmunition für Schussapparate nach Tabelle 6 der Maßtafeln

aaa36512

Wenn nach Tabelle 6 der Maßtafeln (Durchschnitt) (2) P1 = (Durchschnitt) (2) H2, kann bei Messläufen (Durchschnitt) (2) P1 um 0,01 · L3 vergrößert werden bei gleichzeitiger Verkleinerung von (Durchschnitt) (2) H2 um denselben Betrag.

aaa36513

(1) Red. Anm.:

Im Original ist der Mittelwert durch das mathematische Symbol - mit einem Strich über dem Ausdruck - dargestellt.

(1) Red. Anm.:

Im Original ist der Mittelwert durch das mathematische Symbol - mit einem Strich über dem Ausdruck - dargestellt.

(1) Amtl. Anm.:

Erschienen im Beuth-Verlag Berlin und Köln und beim Deutschen Patentamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt.

(1) Red. Anm.:

Im Original ist der Mittelwert durch das mathematische Symbol - mit einem Strich über dem Ausdruck - dargestellt.

(1) Red. Anm.:

Im Original ist der Mittelwert durch das mathematische Symbol - mit einem Strich über dem Ausdruck - dargestellt.

(1) Red. Anm.:

Im Original ist der Mittelwert durch das mathematische Symbol - mit einem Strich über dem Ausdruck - dargestellt.

(1) Red. Anm.:

Im Original ist der Mittelwert durch das mathematische Symbol - mit einem Strich über dem Ausdruck - dargestellt.

(1) Red. Anm.:

Im Original ist der Mittelwert durch das mathematische Symbol - mit einem Strich über dem Ausdruck - dargestellt.

(1) Red. Anm.:

Im Original ist der Mittelwert durch das mathematische Symbol - mit einem Strich über dem Ausdruck - dargestellt.

(1) Red. Anm.:

Im Original ist der Mittelwert durch das mathematische Symbol - mit einem Strich über dem Ausdruck - dargestellt.

(1) Red. Anm.:

Im Original ist der Mittelwert durch das mathematische Symbol - mit einem Strich über dem Ausdruck - dargestellt.

(1) Red. Anm.:

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(1) Red. Anm.:

Im Original ist der Mittelwert durch das mathematische Symbol - mit einem Strich über dem Ausdruck - dargestellt.

(1) Red. Anm.:

Im Original ist der Mittelwert durch das mathematische Symbol - mit einem Strich über dem Ausdruck - dargestellt.

(1) Red. Anm.:

Im Original ist der Mittelwert durch das mathematische Symbol - mit einem Strich über dem Ausdruck - dargestellt.

(1) Red. Anm.:

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(1) Red. Anm.:

Im Original ist der Mittelwert durch das mathematische Symbol - mit einem Strich über dem Ausdruck - dargestellt.

(1) Red. Anm.:

Im Original ist der Mittelwert durch das mathematische Symbol - mit einem Strich über dem Ausdruck - dargestellt.

(1) Red. Anm.:

Im Original ist der Mittelwert durch das mathematische Symbol - mit einem Strich über dem Ausdruck - dargestellt.

(1) Red. Anm.:

Im Original ist der Mittelwert durch das mathematische Symbol - mit einem Strich über dem Ausdruck - dargestellt.

(1) Red. Anm.:

Im Original ist der Mittelwert durch das mathematische Symbol - mit einem Strich über dem Ausdruck - dargestellt.

(1) Red. Anm.:

Im Original ist der Mittelwert durch das mathematische Symbol - mit einem Strich über dem Ausdruck - dargestellt.

(1) Red. Anm.:

Im Original ist der Mittelwert durch das mathematische Symbol - mit einem Strich über dem Ausdruck - dargestellt.

(1) Red. Anm.:

Im Original ist der Mittelwert durch das mathematische Symbol - mit einem Strich über dem Ausdruck - dargestellt.

(1) Red. Anm.:

Im Original ist der Mittelwert durch das mathematische Symbol - mit einem Strich über dem Ausdruck - dargestellt.

(1) Red. Anm.:

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(1) Red. Anm.:

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(1) Red. Anm.:

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(1) Red. Anm.:

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(1) Red. Anm.:

Im Original ist der Mittelwert durch das mathematische Symbol - mit einem Strich über dem Ausdruck - dargestellt.

(1) Red. Anm.:

Im Original ist der Mittelwert durch das mathematische Symbol - mit einem Strich über dem Ausdruck - dargestellt.

(2) Red. Anm.:

Im Original steht an dieser Stelle das Symbol für Durchschnitt.

(2) Red. Anm.:

Im Original steht an dieser Stelle das Symbol für Durchschnitt.

(2) Red. Anm.:

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(2) Red. Anm.:

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(2) Red. Anm.:

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(2) Red. Anm.:

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(2) Red. Anm.:

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(2) Red. Anm.:

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(2) Red. Anm.:

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(2) Red. Anm.:

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(2) Red. Anm.:

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(2) Red. Anm.:

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(2) Red. Anm.:

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(2) Red. Anm.:

Im Original steht an dieser Stelle das Symbol für Durchschnitt.