Anlage 4 BeschussV - Anforderungen an Reizstoffgeschosse, Reizstoffsprühgeräte und die dafür verwendeten Reizstoffe
Bibliographie
- Titel
- Allgemeine Verordnung zum Beschussgesetz (Beschussverordnung - BeschussV)
- Amtliche Abkürzung
- BeschussV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 7144-2-1
- 1
Im Sinne dieser Anlage sind
- 1.1
Reizstoffe,
Stoffe, die bei ihrer bestimmungsgemäßen Anwendung auf den Menschen eine belästigende Wirkung durch Haut- und Schleimhautreizung, insbesondere durch einen Augenreiz ausüben und resorbtiv nicht giftig wirken;
- 1.2
der LCt50-Wert,
die Konzentration eines Reizstoffes, die nach einer Einwirkungszeit von einer Minute bei 50 % aller Versuchstiere eine tödliche Wirkung verursachen würde;
- 1.3
der ICt50-Wert,
die Konzentration eines Reizstoffes, die nach einer Einwirkungszeit von einer Minute bei 50 % aller ungeschützten Betroffenen bewirkt, dass sie nicht mehr in der Lage sind, den Angriff fortzusetzen.
- 2
Geschosse mit oder aus Reizstoffen und Geräte zum Versprühen oder Ausstoßen von Reizstoffen müssen so beschaffen sein, dass
- 2.1
die Reizstoffe und etwaige Lösungsmittel beim Austritt aus dem Gerät nur gasförmig, als Aerosol oder in gelöster Form auftreten,
- 2.2
der Entladevorgang die Zeit von einer Sekunde nicht übersteigt, es sei denn, die Geräte enthalten nicht mehr Reizstoff als nach Halbsatz 2 oder 3 je Entladung zulässig ist; bei Anwendung in gasförmigem Zustand und als Aerosol darf höchstens eine Reizstoffmenge freigegeben werden, die nicht mehr als seinem vierfachen ICt50-Wert in mg entspricht; bei der Anwendung in gelöster Form darf höchstens eine Reizstoffmenge freigegeben werden, die dem einfachen ICt50-Wert in mg entspricht,
- 2.3
bei einer Anwendung im Freien der Reizstoff in einer Entfernung von mindestens 1,5 m noch wirksam ist,
- 2.4
die Trägermaterialien der Reizstoffe, die Behälter und die Verschlussmaterialien beim Verschießen oder Versprühen keine mechanischen Verletzungen verursachen.
- 3
Der verwendete Reizstoff muss folgenden Anforderungen entsprechen: Der ICt50-Wert des Reizstoffes darf
- 3.1
100 mg x min/m3 und
- 3.2
1/100 des LCt50-Wertes
nicht überschreiten.
- 4
Der in gelöster Form angewandte Reizstoff muss folgenden Anforderungen entsprechen:
- 4.1
Die Konzentration des Reizstoffes darf 0,1 MOL pro Kilogramm Lösungsmittel nicht überschreiten,
- 4.2
die Reizwirkung der Reizstofflösung in der Anwendungskonzentration auf die Haut von Versuchstieren darf bei einer Wirkungszeit von fünf Minuten bei Raumtemperatur nicht blasenziehend oder gewebezerstörend wirken,
- 4.3
das Lösungsmittel oder das Lösungsmittelgemisch darf nicht giftig sein,
- 4.4
die Reizstofflösung darf bei - 10 Grad Celsius nicht zur Bildung von Kristallen führen,
- 4.5
der gelöste Reizstoff muss in gasförmigem Zustand den Anforderungen der Nummer 3 entsprechen.
- 5
Arsenverbindungen sind als Reizstoffe ausgeschlossen.
- 6
Bei den nachstehend genannten Reizstoffen in reiner Form gelten die Anforderungen nach Nummer 3 als erfüllt:
- 1.
Chloracetophenon (CN),
- 2.
Ortho-Chlorbenzalmalondinitril (CS).