§ 36 LRiG - Beratungsgeheimnis und Schweigepflicht
Bibliographie
- Titel
- Landesrichtergesetz (LRiG)
- Amtliche Abkürzung
- LRiG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 312-1
(1) Bei der Beratung und Abstimmung dürfen nur die Mitglieder der Richtervertretung zugegen sein.
(2) Die Mitglieder der Richtervertretungen und ihre Ersatzmitglieder haben auch nach ihrem Ausscheiden über Angelegenheiten, die ihnen durch ihre Zugehörigkeit zur Richtervertretung bekannt geworden sind, Stillschweigen zu bewahren. Die Schweigepflicht besteht nicht gegenüber den anderen Mitgliedern der Richtervertretung sowie für Angelegenheiten, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.
(3) Die Möglichkeit der disziplinarrechtlichen Verfolgung einer Verletzung der Schweigepflicht bleibt unberührt.