Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (Bundesentschädigungsgesetz - BEG -)
Amtliche Abkürzung
BEG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
251-1
1Hat der Verfolgte eine selbstständige Erwerbstätigkeit aufgenommen oder weist er nach, dass er die Voraussetzungen für die erfolgreiche Aufnahme einer solchen Tätigkeit erfüllt, so finden §§ 69, 71 entsprechende Anwendung. 2§ 72 gilt sinngemäß.
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