Versionsverlauf


  • ab 31.12.1963 (aktuelle Fassung)

§ 91 BEG - Entschädigung für Verdienstausfall bei unselbstständiger Erwerbstätigkeit

Bibliographie

Titel
Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (Bundesentschädigungsgesetz - BEG -) 
Amtliche Abkürzung
BEG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
251-1

1Der Verfolgte hat Anspruch auf eine Entschädigung für Schaden, der ihm durch Entlassung, vorzeitiges Ausscheiden oder durch Versetzung in eine erheblich geringer entlohnte Beschäftigung entstanden ist. 2Die Entschädigung besteht in einer Kapitalentschädigung oder in einer Rente.