§ 72 BEG - Zusätzliche Darlehnsgewährung
Bibliographie
- Titel
- Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (Bundesentschädigungsgesetz - BEG -)
- Amtliche Abkürzung
- BEG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 251-1
(1) Muss der Verfolgte seine frühere oder eine gleichwertige Erwerbstätigkeit unter besonders erschwerenden Bedingungen aufnehmen und können aus diesem Grund ertraglose Anfangsaufwendungen einschließlich angemessener Lebenshaltungskosten durch das Darlehn nicht hinlänglich ausgeglichen werden, so hat er Anspruch auf ein zusätzliches Darlehn, auf dessen Rückzahlung bei nachweisbar ordnungsmäßiger Verwendung verzichtet werden kann.
(2) Besonders erschwerende Bedingungen im Sinne des Absatzes 1 können insbesondere dann vorliegen, wenn der Verfolgte seine Erwerbstätigkeit mehr als fünf Jahre hatte unterbrechen müssen, wenn er sie an einem anderen Ort als dem früheren aufnehmen muss, wenn er sein Geschäftsvermögen eingebüßt hat und es auch im Wege der Rückerstattung nicht in ausreichendem Maße zurückerlangen kann, wenn die Verfolgung den Kreis seiner Geschäftsfreunde besonders stark verringert hat oder wenn ihm das inzwischen erreichte Alter die Aufnahme seiner Erwerbstätigkeit in ungewöhnlichem Maße erschwert.
(3) Der Höchstbetrag des zusätzlichen Darlehns beträgt 20.000 Deutsche Mark.
(4) § 71 gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass das zusätzliche Darlehn stets zinslos zu gewähren ist.